Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Die Bestimmung wird aufgehoben und neu als Stillstandsgrund in Artikel 136 Ziffer 6 VE-OR aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 136 VE-OR).
Art. 601
Artikel 601 ZGB regelt die Verjährung der Vermächtnisforderung. Es handelt sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Norm um eine Verjährungsfrist. An die Stelle der speziellen Verjährung treten die allgemeinen Verjährungsbestimmungen (Art. 127 ff. VE-OR).
Die dreijährige relative Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners (Art. 128 VE-OR). Die absolute Verjährungsfrist endet nach Artikel 129 Absatz 1 VE-OR spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung. Nach Artikel 562 Absatz 2 ZGB wird der Vermächtnisanspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann; zudem mit dem in der Verfügung von Todes wegen festgesetzten Datum, falls es nach der amtlichen Mitteilung (Art. 558 ZGB) eintritt.
Demgegenüber handelt es sich bei den in Artikel 521 und 533 ZGB geregelten Fristen gemäss Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist126. Ob es sich bei der Frist nach Artikel 600 ZGB um eine Verjährungs- oder um eine Verwirkungsfrist handelt, ist im Schrifttum umstritten127. Auszugehen ist von letzterer Auffassung, zumal die Norm der Regelung für die Ungültigkeits- (Art. 521 ZGB) und Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) nachgebildet ist, die Verwirkungsfristen enthalten. Die genannten Bestimmungen sind daher unverändert zu lassen.
Art. 637 Abs. 3
Nach Artikel 637 Absatz 1 ZGB haften die Miterben nach Abschluss der Teilung einander für Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. Insofern werden auch die im Kaufrecht neu vorgesehenen absoluten Rügefristen analog anwendbar sein (vgl. Art. 201 Abs. 4 VE-OR). Damit wird der besonderen Risikozuteilung im Gewährleistungsrecht Rechnung getragen. Die Verjährung richtet sich sodann nach den allgemeinen Verjährungsregeln (Art. 127 ff. VE-OR); Artikel 637 Absatz 3 ZGB ist somit aufzuheben. Die Fälligkeit tritt in der Regel mit der Teilung ein (Art. 75 OR).
Nach Artikel 639 Absatz 2 ZGB verjährt die solidare Haftung der Miterben in fünf Jahren. Nach der herrschenden Lehre geht es nicht um eine Verjährung, sondern um eine Befristung des Anspruchs auf Geltendmachung der Solidarhaftung; die Frist kann nicht unterbrochen werden128. Nach Fristablauf erlischt die Solidarhaftung; an ihre Stelle tritt die Haftung gegenüber dem Gläubiger gemäss interner Schuldenverteilung. Wurde die Schuldentragung anlässlich der Teilung nicht geregelt, haftet jeder Erbe dem Gläubiger im Verhältnis seines Erbanteils. Die Bestimmung bleibt unverändert.
126 PraxKomm Erbrecht-TARNUTZER-MÜNCH/ABT, Art. 521 N 2 m.w.H.; PraxKomm Erbrecht- HRUBESCH-MILLAUER, Art. 533 N 1 m.w.H.
127 CHK-GÖKSU, Art. 598–600 ZGB N 20 m.w.H.
128 CHK-GÖKSU, Art. 639 ZGB N 6 m.w.H.; a.M. PraxKomm Erbrecht-MABILLARD, Art. 639 N 11 ff.