Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Art. 754 Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ansprüche des Eigentümers auf Schadenersatz wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache (Art. 752 ZGB) sowie der Anspruch des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen und sein Wegnahmerecht für bauliche Vorrichtungen (Art. 753 ZGB) unterliegen nach geltendem Recht im Sinn einer lex specialis zu Artikel 127 OR einer kurzen Verjährung (Art. 754 ZGB). Die Verjährung beginnt nach Artikel 754 ZGB nicht bereits mit der Beendigung der Nutzniessung, sondern erst mit der "Rückleistung", d.h. im Zeitpunkt, in dem der Eigentümer oder der Erbe den Besitz erhält.

Künftig sollen diese Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des Verjährungsrechts verjähren (Art. 754 Abs. 1 VE-ZGB; Art. 127 ff. VE-OR); allerdings beginnt die absolute Frist nicht mit Fälligkeit der Forderung bzw. schädigender Handlung, sondern im Zeitpunkt der Rückleistung (Art. 754 Abs. 2 VE-ZGB). Zu beachten ist, dass sich dieser Zeitpunkt betreffend die Ansprüche des Nutzniessers auf Verwendung mit der Fälligkeit deckt (Art. 753 Abs. 1 ZGB) und insofern eine blosse Klarstellung bedeutet.

Hingegen weicht dieser Zeitpunkt in Bezug auf den Fristbeginn für Ansprüche des Eigentümers auf Schadenersatz wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache (Art. 752 ZGB) von der allgemeinen Regel der schädigenden Handlung ab. Tritt nämlich die schädigende Handlung zu Beginn der Nutzniessung ein, wäre der Schadenersatzanspruch im Fall einer Jahre oder Jahrzehnte dauernden Nutzniessung unter Umständen bereits verjährt. Insofern ist eine abweichende Regelung gerechtfertigt.

Artikel 790 Absatz 2 ZGB bleibt bestehen. Nachdem die einzelnen Leistungen zur persönlichen Schuld des Pflichtigen werden, unterliegen sie der allgemeinen Verjährungsfrist.

Art. 911 Abs. 3

Artikel 911 Absatz 3 ZGB ist zu streichen; der Anspruch auf den Überschuss verjährt künftig nach den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 127 ff. VE-OR). Danach verjährt er nach drei Jahren seit Kenntnis der Forderung und der schuldpflichtigen Person (Art. 128 VE-OR), spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit des Anspruchs (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Die Fälligkeit des Anspruchs auf den Überschuss im Zeitpunkt des Verkaufs der Sache ergibt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses.

Artikel 929 Absatz 2 ZGB bleibt bestehen, da es sich, obwohl die Bestimmung von Verjährung spricht, nach der herrschenden Lehre um eine Verwirkungsfrist handelt129.

Artikel 934 Absatz 1bisZGB sieht eine Sondernorm betreffend Kulturgüter vor. Auch diese Bestimmung bleibt unverändert (s. dazu Erläuterungen zu Art. 196a OR).

Art. 49 SchlT ZGB

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Revision sollen Forderungen, die noch nicht verjährt sind, grundsätzlich nach dem neuen Recht verjähren (Art. 49 Abs. 1 VE-SchlT ZGB). Denn als Dauerzustand ist die noch nicht abgelaufene Verjährung nach dem Grundsatz von Artikel 4 SchlT ZGB noch keine erworbene Rechtsposition130. Diese Regel soll sowohl im Bereich des Bundesprivatrechts als auch dort gelten, wo die zu ändernden

129 BSK-STARK/ERNST, Art. 929 ZGB N 4.

130 BROGGINI, S. 506 f.