Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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öffentlich-rechtlichen Gesetze auf die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR verweisen.

Aus Artikel 49 Absatz 2 VE-SchlT ZGB folgt, dass bei Verjährungsfristen, die nach geltendem Recht länger sind als nach künftigem, die Frist mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts neu zu laufen beginnt. Diese Regel kommt insbesondere bei vertraglichen Primäransprüchen zur Anwendung, bei denen die bisherige Frist von zehn Jahren (Art. 127 OR) häufig durch eine relative Frist von drei Jahren (Art. 128 VE-OR) ersetzt wird. Damit soll verhindert werden, dass ein Gläubiger, der unter dem bisherigen Recht eine Forderung erworben hat und mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist rechnet, mit Inkrafttreten des neuen Rechts allenfalls seine Forderung aufgrund der nach neuem Recht bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzen kann.

Variante zu Art. 49 SchT ZGB

Die Variante betrifft nur Absatz 2. Absatz 1 der Variante ist identisch mit Artikel 49 Absatz 1 VE-SchlT ZGB; Absatz 3 entspricht Artikel 49 Absatz 2 VE-SchlT ZGB. Nach Absatz 2 der Variante sollen Forderungen auch dann nach neuem Recht verjähren, wenn sie zwar nach bisherigem Recht, nicht aber nach neuem Recht absolut verjährt sind. Nicht anwendbar ist das neue Recht indes immer dann, wenn nach bisherigem Recht auch die relative Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Mit dieser Rückwirkung des neuen Rechts soll dem rechtspolitischen Willen Rechnung getragen werden, wonach Opfer von Spätschäden besser zu schützen sind. Da der Eintritt der Verjährung die Forderung nicht zum Erlöschen bringt, sondern dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt, ist die vorgeschlagene Rückwirkung rechtlich verantwortbar. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass ihr der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als damit auch bereits rechtskräftig entschiedene Verfahren neu aufgerollt werden könnten. Gerade in diesen Fällen ist es denkbar, dass der Schuldner aufgrund des rechtskräftig festgestellten Verjährungseintritts seine Beweisurkunden nicht länger aufbewahrt und mit dem Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung vor Beweisschwierigkeiten gestellt wird. Das Vernehmlassungsergebnis soll zeigen, ob das Interesse, Opfer von Spätschäden, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision verursacht worden sind, besser zu schützen, über jenem der Rechtssicherheit steht.

3.4 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht131

Art. 9 und 10 Verjährung

Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz verjähren künftig nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR (Art. 9 VE-PrHG; Art. 127 ff. VE-OR). Entsprechend dem geltenden Recht beträgt die relative Frist weiterhin drei Jahre (Art. 128 Abs. 1 VE-OR). Indes genügt "Kennenmüssen" nicht mehr; die berechtigte Person muss tatsächliche Kenntnis von der Person des Schuldners und der Forderung haben (Art. 128 Abs. 2 VE-OR).

Sodann ist die zehnjährige Verwirkungsfrist von Artikel 10 PrHG aufzuheben. Nach den Verjährungsregeln des OR gilt eine absolute Verjährungsfrist von zehn bzw. dreissig Jah-

131 Produktehaftpflichtgesetz (PrHG); SR 221.112.944.