Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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ren (Art. 129 f. VE-OR). Dieser Vorschlag widerspricht zwar der EG-Richtlinie vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie)132, steht aber im Sinne eines kohärenten schweizerischen Gesamtsystems.

3.5 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs133

Art. 6 Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz verjährt künftig nach den allgemeinen Regeln des OR (Art. 6 Abs. 1 VE-SchKG; Art. 127 ff. VE-OR). Die bisherige einjährige relative Frist wird auf drei Jahre verlängert (Art. 128 VE-OR); die absolute Frist beträgt weiterhin zehn Jahre (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Absatz 2 von Artikel 6 SchKG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Art. 149a Abs. 1

Der Gläubiger mit einer durch Verlustschein verurkundeten Forderung ist – wie bei einem gerichtlichen Entscheid (vgl. Art. 139 Abs. 2 VE-OR) – nicht gehalten, die Forderung möglichst rasch durchzusetzen. Anstelle der allgemeinen Verjährungsregel kann daher die spezielle Ordnung von Artikel 149a SchKG beibehalten werden. Die Frist beträgt aber in Angleichung an Artikel 139 Absatz 2 VE-OR neu zehn statt zwanzig Jahre (Art. 149a Abs. 1 erster Halbsatz VE-SchKG). Die einjährige Frist gegenüber Erben bleibt bestehen (Art. 149a Abs. 1 zweiter Halbsatz VE-SchKG).

Artikel 207 Absatz 3 und 297 Absatz 1 SchKG gelten als besondere Stillstandsgründe weiter (vgl. Erläuterungen zu Art. 136 VE-OR).

Art. 292 Verjährung

Nach geltendem Recht "verwirkt" das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit Eintritt des betreffenden Insolvenztatbestands. Diese Regel ist nach der Botschaft zur Änderung des Sanierungsrechts nicht sachgerecht und beruht wohl auf einem gesetzgeberischen Versehen. Richtigerweise handelt es sich um eine unterbrechbare Verjährungsfrist, weshalb Artikel 292 SchKG angepasst wird134. Neu sollen die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 127 ff. VE-OR). Folglich beginnt die absolute zehnjährige Frist mit Fälligkeit der Anfechtungsforderung (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Massgebend ist die Entstehung der Forderung (Art. 75 OR). Das ist der Zeitpunkt, in dem der Pfändungsverlustschein zugestellt oder der Konkurs eröffnet wird (vgl. Art. 285 Abs. 2 SchKG). Die dreijährige relative Verjährungsfrist läuft ab Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners (Art. 128 VE-OR).

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

132 Richtlinie 85/374/EWG; Amtsblatt Nr. L 210 vom 7.08.1985, S. 29–33.

133 SchKG; SR 281.1.

134 Botschaft vom 8. September 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht; BBl 2010 6455, S. 6478 m.w.H.).