Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Die neue zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 149a Abs. 1 VE-SchKG) soll für bereits ausgestellte Verlustscheine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung zu laufen beginnen. Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 2 Absatz 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994 sowie Artikel 49 Absatz 2 VE-SchlT ZGB.

3.6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation135

Art. 11 Abs. 2

Die Institutionen der Forschungsförderung fordern die Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat (Art. 11 Abs. 1 FIFG). Diese Forderungen verjähren nach geltendem Recht mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Art. 11 Abs. 2 FIFG). Nach dem künftigen Recht verjähren die Forderungen nach drei Jahren seit Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners (Art. 128 VE-OR), spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Die Fälligkeit entspricht vorliegend der Entstehung des Anspruchs (Art. 75 OR).

3.7 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwal-

tung136

Art. 143 Verjährung

Nach geltendem Recht verjähren die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung (Art. 143 Abs. 1 MG). Neu sollen eine relative dreijährige und eine absolute zehn- bzw. dreissigjährige Frist gelten (Art. 128 ff. VE-OR). Nach diesen Regeln verjähren auch die unmittelbaren Ansprüche des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee und Formationen (Art. 143 Abs. 1 VE-MG).

Für die Verjährung der Regressansprüche des Bundes gegen die Angehörigen der Armee sowie gegen Formationen (Art. 138 MG) gelten ebenfalls die allgemeinen Verjährungsregeln des OR. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald der Bund die Entschädigung geleistet hat und den Ersatzpflichtigen kennt (Art. 143 Abs. 2 VE-MG). Die absolute Frist läuft ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung, da die Subrogation keinen Einfluss auf den Verjährungslauf hat. Damit wird auch für die Verjährung von Regressansprüchen eine gewisse Vereinheitlichung erzielt, ohne diese aber gesamthaft zu revidieren (vgl. auch Art. 21 VE-VG).

Artikel 143 Absatz 3 MG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich künftig nach Artikel 137 ff. VE-OR. Wie nach geltendem Recht wird die Verjährung zusätzlich durch schriftliche Geltendmachung

135 Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG); SR 420.1.

136 Militärgesetz (MG); SR 510.10.