Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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der Forderung beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterbrochen (Art. 143 Abs. 4 VE-MG).
3.8 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz137
Art. 65 Verjährung
Artikel 65 BZG regelt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden, die durch das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zugefügt werden, sowie von Ersatzansprüchen der Gemeinwesen gegen das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige. Die Bestimmung entspricht Artikel 143 MG. Sie wird denn auch in gleicher Weise geändert. Es kann daher auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.
3.9 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversor-
gung138
Art. 15 Satz 2
Im Sinne der Vereinheitlichung verjähren die Anfechtungsklagen nach Artikel 15 LVG entsprechend den Anfechtungsklagen nach Artikel 285 ff. SchKG gemäss den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR. Der allgemeine Verweis auf das SchKG genügt demnach; Artikel 15 Satz 2 LVG ist zu streichen.
Art. 36 Verjährung
Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche des Bundes nach Artikel 32 und 34 LVG ein Jahr, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch fünf Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LVG). Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 LVG verjähren ein Jahr, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Einziehung (Art. 36 Abs. 3 LVG).
Künftig sollen die Ansprüche des Bundes und die Ansprüche der Geschädigten nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR verjähren (Art. 127 ff. VE-OR). Folglich verjähren sie drei Jahre, nachdem die anspruchsberechtigte Person Kenntnis der Forderung und der verpflichteten Person hat (Art. 128 VE-OR), spätestens aber zehn Jahre seit Fälligkeit bzw. schädigender Handlung (Art. 129 VE-OR). Die für das Strafrecht längere Verjährungsfrist für den Anspruch, der sich aus einer strafbaren Handlung herleitet (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LVG), ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).
Die Unterbrechungsgründe richten sich künftig ebenfalls nach den Bestimmungen des OR (Art. 137 ff. VE-OR). Sie sind demnach strenger als nach geltendem Recht, wonach jede Einforderungshandlung als Unterbrechungsgrund gilt (Art. 36 Abs. 2 LVG).
137 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG); SR 520.1.
138 Landesversorgungsgesetz (LVG); SR 531.