Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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3.10 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen139

Art. 32 Verjährung

Für Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen gilt nach geltendem Recht eine fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 32 Abs. 1 SuG). Rückerstattungsansprüche von Finanzhilfen und Abgeltungen verjähren nach einem Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 2 SuG).

Nach dem Vorentwurf sind für sämtliche Forderungen aus SuG die Verjährungsregeln des OR anwendbar (Art. 32 Abs. 1 VE-SuG; Art. 127 ff. VE-OR). Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen sowie Rückerstattungsansprüche von Finanzhilfen und Abgeltungen verjähren somit nach drei Jahren seit Kenntnis der Forderung und der Person der Schuldnerin (Art. 128 Abs. 2 VE-OR), spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung (Art. 129 Abs. 1 VE-OR).

Die Sonderregel von Artikel 32 Absatz 3 SuG bleibt beibehalten, da sonst Ansprüche verjähren, bevor die Verwendungsdauer abgelaufen ist (vgl. auch die Sonderregel für die Nutzniessung nach Art. 754 VE-ZGB). Die absolute Frist beginnt im Sinne einer redaktionellen Bereinigung aber mit "Fälligkeit" der Forderung.

Der geltende Absatz 4 von Artikel 32 SuG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Art. 33

Artikel 33 SuG ist aufzuheben. Die Unterbrechung und der Stillstand der Fristen erfolgen nach den Regeln des OR (vgl. Erläuterungen zu Art. 136 und 137 VE-OR). Zahlungsaufforderungen gelten somit neu nicht mehr als Unterbrechungsgrund. Ebenso entfällt die Regelung, wonach die Verjährungsfrist ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. An deren Stelle tritt aber der Grundsatz, dass die Verjährungsfristen stillstehen, solange eine Forderung nicht geltend gemacht werden kann (Art. 136 Abs. 1 Ziff. 8 VE-OR).

3.11 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten140

Art. 6 Abs. 2 und 3

Der Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR (Abs. 2; Art. 127 ff. VE-OR). Er verjährt folglich nach drei Jahren seit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigte Person Kenntnis der Forderung und der Person des Rückleistungspflichtigen hat (Art. 128 VE-OR), spätestens jedoch nach zehn Jahren seit Fälligkeit (Art. 129 VE-OR). Der Rückleistungsanspruch wird mit dem Empfang der zu Unrecht bezogenen Leistungen oder im Zeitpunkt der Nichterfüllung

139 Subventionsgesetz (SuG); SR 616.1.

140 SR 632.111.72.