Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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der Bedingungen fällig (vgl. Art. 6 Abs. 1 BG über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten).

Die Unterbrechung und der Stillstand der Fristen erfolgen nach den Regeln des OR. Absatz 3 wird daher aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 33 SuG und zu Art. 136 und 137 VE-OR).

3.12 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung141

Art. 14 Abs. 2

Der Enteigner, der auf den Vollzug der Enteignung verzichtet, hat den Enteigneten schadlos zu halten, und zwar für den aus dem vorausgegangenen Verfahren entstandenen Schaden. Diese Schadenersatzforderung soll neu nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR verjähren (Art. 14 Abs. 2 VE-EntG; Art. 127 ff. VE-OR), d.h. nach drei Jahren seit Kenntnis der Forderung und des Enteigners (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist beträgt zehn Jahre; sie beginnt aber nicht bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung, sondern erst mit der Verzichtserklärung zu laufen (vgl. auch Art. 754 VE-ZGB und Art. 32 Abs. 3 VE-SuG).

Art. 105 Verjährung

Das Rückforderungsrecht verjährt nach dem Vorentwurf nach drei Jahren seit Kenntnis des Anspruchs und der Person der Schuldnerin (Art. 128 VE-OR), spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit des Rückforderungsrechts (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Die Fälligkeit ergibt sich aus Artikel 102 EntG, d.h. mit Ablauf der in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a und b EntG genannten Fristen oder im Fall von Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c EntG mit Anzeige an den Rückforderungsberechtigten und bei deren Unterlassung mit Veräusserung oder anderweitigen Verwendung (vgl. Art. 104 EntG).

3.13 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen142

Art. 37

Schadenersatzansprüche aus dem EleG verjähren nach dem Vorentwurf nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR (Art. 127 ff. VE-OR). Insofern tritt anstelle der bisherigen kurzen Frist von zwei Jahren seit der schädigenden Handlung eine relative dreijährige (Art. 128 VE-OR) und eine absolute zehn- bzw. dreissigjährige Frist (Art. 129 f. VE-OR).

3.14 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958143

Art. 83 Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren künftig nach den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 83 Abs. 1 VE-

141 EntG; SR 711.

142 Elektrizitätsgesetz (EleG); SR 734.0.

143 SVG; SR 741.01.