Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Unternehmen. Zudem haben Abklärungen ergeben, dass durch diese tiefgreifende Änderung auch Risiken für die Durchsetzung des Kartellrechts und damit letztlich den wirksamen Wettbewerb entstehen können. So würde ohne weitere Vorkehren insbesondere die heute wirksame Bonusregelung stark geschwächt: Denn es scheint in Zukunft eine freiwillige Meldung von Kartellverstössen durch ein beteiligtes Unternehmen doch weitgehend illusorisch, wenn damit zwar das Unternehmen von der Sanktion befreit würde, die beteiligten Mitarbeiter im Unternehmen im Gegenzug jedoch in jedem Fall bestraft werden müssten15.

Als Alternative zu Strafsanktionen mit den beschriebenen Nachteilen bietet sich die Einführung präventiv wirkender verwaltungsrechtlicher Massnahmen an. Namentlich eine Tätigkeitseinschränkung, wie sie heute z.B. bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehen ist, zum Schutz des Wettbewerbs würde erlauben, Mitarbeiter direkt ins Recht zu fassen und gleichzeitig zukunftsgerichtet den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die Nachteile der Alternative „Verwaltungsmassnahmen“ sind weniger ausgeprägt.

Alternative institutionelle Regelungen wurden verworfen, namentlich ein Vorgehen nach Verwaltungsstrafverfahren in einem einheitlichen Verfahren simultan gegen die an einer horizontalen Abrede beteiligten Unternehmen und verantwortlichen Mitarbeiter. Wenn bei Preiskartellen z.B. gegen ein halbes Dutzend Unternehmen und je Unternehmen z.B. gegen je drei Personen ermittelt werden müsste, die sich alle wechselseitig beschuldigen, würden angesichts der Zahl der Prozessparteien aus der Zusammenlegung der Verfahren gegen Personen und Unternehmen nur vordergründig Einsparungen resultieren. Auch wäre ein Wechsel des Verfahrensrechts bei nur einer bestimmten Form von wettbewerbsschädlichen Verhalten unzweckmässig. Welche Form von Abrede vorliegt, lässt sich oft erst im Zuge der Ermittlungen erkennen, und eine andere Behandlung von Horizontalabreden als Vertikalabreden und Fällen von Marktmachtmissbrauch würde die noch im Aufbau befindliche Rechtsprechung zu den 2003 eingeführten Verwaltungssanktionen nach KG in Frage stellen. Angewandt im institutionellen Rahmen, den die Vernehmlassungsvorlage vom 30. Juni 2010 vorsieht, ist für Unternehmen das Verwaltungsverfahren das angemessenere Verfahrensrecht als das Verwaltungsstrafverfahren.

Gegen natürliche Personen in einem Verfahren gemäss VStrR vorzugehen16, wurde aus verschiedenen Gründen nicht weiterfolgt, würde bei einer Weiterverfolgung von Variante B aber eine Option darstellen.

Keine Option stellt die Variante dar, gegen Unternehmen nach Unternehmensstrafrecht vorzugehen. Ein Wechsel auf das Modell des Unternehmensstrafrechts gemäss Strafgesetzbuch (StGB) wäre namentlich deshalb keine sachgerechte Lösung, weil dieses – anders als das KG – von der primären Verantwortlichkeit der natürlichen Person ausgeht. Spezielle Delikte ausgenommen, kommt es nur dann zu einer (subsidiären) Haftung der Unternehmung, wenn das Delikt infolge mangelhafter Organi-

15 Einer notwendigen Ausdehnung der Bonusregelung für Unternehmen auf die mitwirkenden Mitarbeiter stehen jedoch möglicherweise grundsätzliche Überlegungen entgegen (insbesondere Kohärenz mit dem Kernstrafrecht, dem Kronzeugenregelungen fremd sind), siehe dazu vorn Ziff. 1.1.4. sowie hinten die Ausführungen zu Art. 53a Abs. 3.

16 Vgl. Gutachten HEINE/ROTH, abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de