Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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sation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Art. 102 Abs. 1 StGB). Und auch bei den Delikten nach Art.102 Abs. 2 StGB, wo das Unternehmen selbständig verfolgt wird, kommt es nur zur Sanktion, wenn das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Im Kartellrecht wird das Unternehmen aber nicht für eine blosse Unterlassung sanktioniert, sondern dafür, dass es sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt. Denn in aller Regel profitiert in erster Linie das Unternehmen (und damit nicht der Einzelne, sondern in der Regel zahlreiche Eigentümer und Mitarbeitende) von einer Kartellrente und verursacht den Schaden, der dadurch der Volkswirtschaft und letztlich den Konkurrenzunternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten entsteht. Mit Blick auf die Präventivwirkung wäre zudem eine Anpassung des bisherigen umsatzbezogenen Sanktionsrahmens an den Bussenrahmen nach Unternehmensstrafrecht (maximal 5 Mio.) geradezu fatal. Ein derart geringer Bussenrahmen würde die – anlässlich der Evaluation gemäss Artikel 59a KG bestätigte – Abschreckungswirkung der direkten Sanktionen gegen Unternehmen vernichten und stünde gerade bei grösseren Unternehmen häufig in keinem Verhältnis zur Profitabilität von Kartellabreden. Die heutige Konzeption der Unternehmenssanktion nach Artikel 49a KG dient nämlich zu einem nicht unwesentlichen Teil auch dazu, dass sich der Kartellverstoss für das sanktionierte Unternehmen nicht lohnt, indem neben einer Strafkomponente damit auch die Kartellrente abgeschöpft wird.
Vor diesem Hintergrund werden daher nachfolgend zur Umsetzung der Motion Schweiger zwei Lösungsvarianten vorgeschlagen:
- Variante A sieht als zusätzliche Instrumente zum Schutz des Wettbewerbs verwaltungsrechtliche Massnahmen vor, mit dem Ziel Personen in einem Unternehmen davon abzuhalten, erneut an Verstössen gegen das KG mitzuwirken, und Vorteile, die durch einen Kartellverstoss erlangt wurden, wieder auszugleichen. Da im Verwaltungsverfahren über diese Massnahmen entschieden wird, kann die Präventivwirkung des KG erhöht werden, ohne dass für gleiche Lebenssachverhalte in Zukunft verschiedene Verfahren und doppelspurige institutionelle Strukturen vorgesehen werden müssen. Daher besteht auch keine Gefahr von widersprüchlichen Beurteilungen desselben Kartells, da dieselben Untersuchungs- und Entscheidinstanzen (Wettbewerbsbehörde respektive Bundeswettbewerbsgericht) sowohl für das Verfahren gegen Unternehmen als auch die Massnahmen gegen natürliche Personen zuständig sind. Im Vergleich zu Variante B wären der Ressourcenbedarf geringer und die Verfahrensdauer kürzer.
- Die Variante B sieht Strafsanktionen gegen natürliche Personen vor, die an horizontalen Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden mitgewirkt haben. Insofern entspricht die vorgeschlagene Regelung dem Wortlaut der Mo. Schweiger, welche ebenfalls die Sanktionierung bei horizontalen Kartellen („Kartellabsprachen mit Wettbewerbern“) fordert, nicht aber bei vertikalen Abreden oder in Fällen von Marktmachtmissbrauch. Als Strafrahmen ist (wie auch in der ausformulierten Parlamentarischen Initiative Kaufmann) Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. In den Strafverfahren gegen natürliche Personen soll die Bundesanwaltschaft die Untersuchung