Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
führen und Anklage vor dem Bundesstrafgericht erheben. Durch die klare (auch personelle) Trennung vom Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen wird gewährleistet, dass die bestehenden Instrumente und die Durchsetzung des KG, welches zuallererst der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs dient, insgesamt nicht geschwächt werden. Diese strafrechtliche Variante erfordert sowohl im Vergleich zu heute als auch im Vergleich zur Variante A insgesamt einen deutlich höheren Ressourcenbedarf.
Entsprechend seiner früheren Haltung lehnt der Bundesrat die Sanktionierung natürlicher Personen ab. Er spricht sich damit gegen eine Umsetzung sowohl der Variante A als auch der Variante B aus. Soweit auch der zweite Teil der Motion umgesetzt werden soll, bevorzugte der Bundesrat aus verschiedenen Gründen die Variante A. Variante B setzt dagegen den Wortlaut der Motion um.
1.2.2 Sanktionsminderung bei Unternehmen dank „Compliance“-Massnahmen
Durch die vorgeschlagene Revision wird das Anliegen der Motion, dass Compliance-Programme sanktionsmindernd zu berücksichtigen seien, explizit in einer Bestimmung im KG verankert. Diese Neuerung ändert nichts am Sanktionskonzept der KG-Revision 2003: Der Nachweis eines Organisationsverschuldens ist weiterhin keine Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmen nach Artikel 49a für einen KG-Verstoss sanktioniert werden kann. Der Umstand, dass ein Unternehmen ein hohen Anforderungen genügendes Compliance-Programm betrieben hat, hat in Umsetzung der überwiesenen Motion jedoch in die Sanktionsbemessung einzufliessen.
Das Aufstellen und Umsetzen angemessener und wirksamer Compliance-Programme ist vorbehaltlos zu begrüssen. In vielen Fällen können durch solche Programme Fehlverhalten von Managern sowie Mitarbeitenden und damit Verstösse gegen das KG verhindert werden. Damit leisten, wie ausgeführt, Compliance-Bemühungen einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzung des KG, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern.
Der Bundesrat macht jedoch darauf aufmerksam, dass die geforderte Sanktionsreduktion als Folge von Compliance-Bemühungen eine „Belohnung“ für die im konkreten Fall erfolglose Bemühung zu rechtstreuem Verhalten darstellt, die in der Schweizerischen Rechtsordnung jedenfalls in dieser Form bisher unbekannt ist. Im internationalen Vergleich stellt Compliance als Sanktionsmilderungsgrund im Bereich des Kartellrechts zudem die Ausnahme dar: Nach Änderung ihrer früheren Praxis lehnen es insbesondere die Gerichte der EU seit vielen Jahren ab, Compliance-Programme strafmildernd zu berücksichtigen, mit der Begründung, dass diese bei Vorliegen eines Kartellverstosses doch nichts daran geändert hätten, dass eine Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist. Nach Erhebungen des International Competition Networks (ICN) in 22 ausgewählten Jurisdiktionen kennen bislang nur Frankreich, Südkorea und Neuseeland Sanktionsmilderung dank Compliance (die USA theoretisch auch, praktisch aber nicht). Vor diesem Hintergrund stellt die Sanktionsreduktion aufgrund von Compliance-Bemühungen eine weitgehende Konzession an die Unternehmen dar.