Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
In Frage kommt eine Sanktionsreduktion nur für Compliance-Programme, die einen wirksamen Beitrag zur Durchsetzung des Kartellrechts leisten17. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Sanktionsreduktion im Einzelfall erfüllt sind, obliegt den Wettbewerbsbehörden bzw. Gerichten. Als Grundlage für die Beurteilung dienen die von den Unternehmen beigebrachten Informationen und Beweismittel über die getroffenen Compliance-Massnahmen und ihre konkrete Umsetzung. Allenfalls wird der Bundesrat durch Verordnung oder die Wettbewerbsbehörde durch Bekanntmachung eingehendere Regelungen treffen müssen.
Die Höhe der Sanktionsreduktion im konkreten Einzelfall wird von Seiten der Behörden bzw. Gerichte sorgfältig abgewogen werden müssen: Eine angemessene Sanktionsreduktion ergibt einen zusätzlichen Anreiz für die Vermeidung von Wettbewerbsverstössen, zu hohe Reduktion (im Extremfall die fast vollständige Sanktionsbefreiung) einen Anreiz, Programme zu schaffen, die vorab darauf zielen, die Nachweise zu produzieren, die es für die Vermeidung von Sanktionen braucht. Trotz Sanktionsreduktion sollte in jedem Fall der vom Unternehmen durch den Wettbewerbsverstoss unrechtmässig erzielte Gewinn (sog. Kartellrente) soweit bestimmbar abgeschöpft werden. Eine darüber hinaus gehende finanzielle Belastung kann dank Compliance vermindert oder allenfalls ganz vermieden werden. Bei der Bemessung ist stets auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Darüber hinaus darf die Aussicht auf Sanktionsreduktion infolge des Betreibens eines Compliance-Programms auch nicht so weit gehen, dass das mit der KG-Revision 2003 neu eingeführte und wirksame Instrument der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG) in einem Risiko-Nutzen-Kalkül unattraktiv wird und deshalb nicht mehr genutzt wird.
1.2.3 Verwaltungsrechtliche Massnahmen (Variante A)
Wie unter 1.2.1 bereits festgehalten, steht der Bundesrat der Umsetzung von Variante A und B ablehnend gegenüber. Soweit die Mo. Schweiger aber umgesetzt wird, bevorzugt der Bundesrat auf ein repressives strafrechtliches Vorgehen gegen natürliche Personen (Variante B) zu verzichten, jedoch präventiv wirkende verwaltungsrechtliche Massnahmen (Variante A) einzuführen.
Personen, die gezeigt haben, dass sie zu Kartellrechtsverstössen neigen, soll gemäss Variante A befristet verboten werden, in den am Kartell beteiligten Firmen an verantwortlicher Stelle tätig zu sein. Es geht folglich um Tätigkeitsverbote, wie sie bereits im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehen sind. Dass auf ein repressives strafrechtliches Vorgehen gegen natürliche Personen verzichtet wird, erfolgt im Interesse der Vereinfachung der Strukturen (Ausschaltung von Staatsanwaltschaften und Strafgerichten). Damit der verwaltungsrechtliche und nicht strafrechtliche Charakter der Massnahme ersichtlich wird, muss bei diesen verwaltungsrechtlichen Massnahmen der präventive Charakter indes im Vordergrund stehen, d.h., die Massnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr weiterer Kartellverstösse zu reduzieren bzw. durch den Kartellverstoss erreichte Vorteile wieder auszugleichen. Es geht also nicht um eine, auf Sühneleistung zielende Bestrafung der Person, sondern um den
17 Nähere Ausführungen zu den Anforderungen an Compliance-Programme finden sich in den Erläuterungen zu Art. 49a.