Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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präventiven Schutz des Wettbewerbs. Beeinträchtigungen des Wettbewerbs lassen sich nicht nur mit der Androhung von Sanktionen für den Fall eines Vergehens vermindern, sondern auch mit in die Zukunft gerichteten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten, die zum Schutze des Wettbewerbs im Bedarfsfall erlassen werden. Bei Erlass solcher Massnahmen sind die rechtsstaatlichen Vorgaben der EMRK zu berücksichtigen. Die in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 zur Revision des Kartellgesetzes unterbreiteten Vorschläge für institutionelle Anpassungen bei den Wettbewerbsbehörden (klare personelle Trennung von Untersuchung und Entscheid) und die damit verbundene Erhöhung der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren kämen auch bei der Einführung von Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen zum Tragen. Weiter fügen sich Verwaltungsmassnahmen dergestalt in das in der Vernehmlassung vom 30. Juni vorgeschlagenen institutionellen Modell ein, dass dem Ziel der Beschleunigung von Kartellverfahren weiterhin entsprochen werden kann18.

Das Tätigkeitsverbot kann direkt der Person, die sich kartellrechtswidrig verhalten hat, auferlegt werden. Die Auflage, bestimmte Personen für eine bestimmte Zeit nicht mehr in einer bestimmten Stellung tätig werden zu lassen, könnte aber auch dem Unternehmen gemacht werden (vgl. den Gewährsschutz in der Finanzmarktaufsicht). Die ratio legis in diesem zweiten Fall ist die, dass durch den Kartellverstoss das Unternehmen in eine beaufsichtigte Stellung geraten ist, so dass man ihm präventive organisatorische Auflagen machen kann. Der Vorteil in diesem zweiten Fall ist, dass eine klarere Abgrenzung zum Strafrecht stattfindet. Es versteht sich aber, dass die betroffene Person im Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen hinsichtlich ihrer persönlichen Stellung volle Parteirechte geniessen muss, was zu grossen prozeduralen Schwierigkeiten führen würde und gegen die Auferlegung von Tätigkeitsverboten an das Unternehmen spricht.

Auferlegt man das Tätigkeitsverbot dem verantwortlichen Mitarbeiter, hat dies den Vorteil, dass man ihm gegenüber zeitgleich die Einziehung von Lohnbestandteilen und Bonuszahlungen, welche dank des Wettbewerbsverstosses erzielt worden sind, verfügen kann. Diese Einziehung gleicht durch Kartellverstösse entstandene Bereicherungen wieder aus. Indem die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands sichergestellt wird, trägt die Einziehung zur Fairness im Wirtschaftsleben bei. Darüber hinaus vermag die Aussicht auf die Einziehung von geldwerten Vorteilen v.a. Personen in leitender Stellung den Anreiz zu nehmen, kartellrechtliche Bestimmungen zu verletzen.

Auf diese beiden neuen verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegen natürliche Personen ist in Anlehnung an das FINMAG wegen ihrer zukunftsgerichteten und ausgleichenden Natur das VwVG anwendbar. Somit lassen sie sich leicht in die bestehende Konzeption des KG einfügen. Da keine neuen Behörden hinzutreten, bleiben die Verfahren so einfach und rasch wie möglich. Die heutige Praxis auf Basis des VwVG wird weiterentwickelt.

18 Zu den beim Erlass von Verwaltungsmassnahmen zu beachtenden EMRK-Verfahrensgarantien äussert sich das Gutachten Heine/Roth (abrufbar unter: http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04210/index.html?lang=de). Siehe zur Wahrung der Parteirechte auch vorn, Ziff. 1.1.4. und hinten, Ziff. 2.2