Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Verglichen mit der Einführung von Strafsanktionen bleibt der Ressourcenbedarf geringer und die Verfahrensdauer kürzer. Weil die Untersuchung neu die verantwortlichen Manager auch persönlich betrifft, ist dennoch von einer Erschwerung der Untersuchungshandlungen auszugehen.
1.2.4 Strafrechtliche Sanktionen (Variante B)
Die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen dient im Gegensatz zu den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht hauptsächlich dem Schutz des Wettbewerbs in Zukunft, sondern der Bestrafung der Person für schuldhaftes, unzulässiges Verhalten. Während sich die Motion Schweiger nicht zum Strafrahmen äussert, sieht die hängige Parlamentarische Initiative Kaufmann vor, dass Mitwirkung bei bestimmten horizontalen Wettbewerbsabreden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Der vorliegende Vorschlag, der sich an den parlamentarischen Vorstössen orientiert, sieht folgende konkrete Ausgestaltung der Bestrafung natürlicher Personen vor:
Erstens soll sich strafbar machen, wer vorsätzlich an einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, mitwirkt.
Entsprechend der Mo. Schweiger, gemäss welcher das strafbare Verhalten in der aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit „Wettbewerbern“ liegen soll, sieht die Vernehmlassungsunterlage eine Beschränkung der Strafbarkeit auf die Mitwirkung bei sog. harten horizontalen Kartellabreden vor. Die Mitwirkung an unzulässigen vertikalen Abreden oder in Fällen von Marktmachtmissbrauch ist nicht strafbar.
Die strafrechtliche Sanktionierung auf diese Abreden zu beschränken ist insofern sachgerecht, als es sich bei diesem Abredetyp um Wettbewerbsbeschränkungen handelt, die zum einen besonders schädlich sind und sich zum anderen in aller Regel in Verfahren der Wettbewerbsbehörden tatsächlich als unzulässig erweisen (da sie zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geführt oder den Wettbewerb erheblich und in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt haben). Dieser Geltungsbereich entspricht auch einem internationalen Konsens, wie er etwa in den OECD-Empfehlungen zu den Hardcore-Kartellen festgeschrieben ist.
Mit Bezug auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit ist zweitens der Täterkreis abzugrenzen. Dazu sieht die Vernehmlassungsunterlage vor, auf die Tathandlung abzustellen. Demnach soll strafbar sein, wer vorsätzlich an einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, mitwirkt. Das heisst, dass beispielsweise die Abgabe einer Stützofferte in einem Ausschreibeverfahren (vgl. RPW 2009/3 S. 196 ff.) zur Bestrafung auch derjenigen Person führt, welche deren Einreichung mit dem Anstifter der Submissionsabsprache vereinbart hat.