Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Artikel 52b Einziehung von Vermögenswerten
Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts ist der mutmassliche Gewinn, den ein Unternehmen durch einen Kartellrechtsverstoss erzielt hat, bei der Sanktionsbemessung gegen das Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (Art. 49a KG). Von dieser beim Unternehmen anfallenden Kartellrente zu unterscheiden sind Vermögensvorteile, die Personen dadurch erlangt haben, dass sie einen Kartellverstoss veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert haben. Hier weist die geltende Konzeption eine Lücke auf. Andere Länder haben diese Lücke mit jeweils unterschiedlichen Instrumenten geschlossen. Wird die Teilnahme eines Unternehmens an einem horizontalen Preis-, Mengen- oder Gebietskartell festgestellt, so soll neu das Bundeswettbewerbsgericht auch allfällige Vermögenswerte einziehen können26, die eine natürliche Person dadurch erlangt hat, dass sie diesen Verstoss nach Artikel 49a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert hat (Art. 52b Abs. 1 KG). Solche Vermögenswerte könnten beispielsweise anfallen, wenn der verantwortliche Manager oder Mitarbeiter aufgrund besonders guter Geschäftszahlen, die ihre Ursache gerade im Kartellverstoss haben, von höheren Lohn- oder Bonuszahlungen profitiert hat. Der vorgeschlagenen Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 52b KG, welche der Bestimmung von Artikel 35 FINMAG nachgebildet ist, kommt ein ausgleichender, nicht aber der Charakter einer Sühneleistung zu.
Die Einziehung soll nicht an der fehlenden Errechenbarkeit des Einziehungsbetrags scheitern. Deshalb kann das Bundeswettbewerbsgericht den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte schätzen, wenn dieser nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu ermitteln wäre (Art. 52b Abs. 2 KG).
Das Recht zur Einziehung verjährt analog zur Bestimmung im FINMAG sieben Jahre nach Verletzung der kartellrechtlichen Bestimmungen (Art. 52b Abs. 3 KG).
Artikel 53 Verfahren
[Verfahren bei Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen und Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen]
Allgemeines
Der vorgeschlagene Artikel 53 übernimmt einerseits die bisher in Absatz 1 enthaltene Zuständigkeitsordnung, enthält daneben neu auch eine Reihe von Verfahrensbestimmungen, die sowohl auf die Untersuchungen von Verhaltensweisen von Unternehmen Anwendung finden, die nach den Artikel 49a–52 mit Verwaltungssanktionen bedroht sind, als auch die Verfahren zur Verhängung von Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen gemäss Artikel 52a und 52b.
26 Vgl. zur Ausgestaltung der Bestimmung als „Kann-Vorschrift“ die entsprechenden Ausführungen zu Art. 52a.