Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Bezug genommen werden kann. Als Ersatz genutzt werden soll der Umstand, dass ökonomische Effekte nur dann auftreten, wenn ein horizontales Kartell genügend Anbieter auf einem Markt einschliesst; d.h. die „Branchenabgrenzung“ wird durch das Kartell gemacht. Naturgemäss ist das eine engere Marktabgrenzung als bei einem beaufsichtigten Sektor. Darüber hinaus geht es vorliegend nicht um ein Tätigkeitsverbot in einer besonders sensiblen und deshalb aufsichtsrechtlich erfassten und bereits abgegrenzten Branche. Vielmehr muss die Verhältnismässigkeit zum strafrechtlichen Berufsverbot gewahrt werden, das auch quer über alle Wirtschaftssektoren hinweg gilt. Nach Artikel 67 StGB setzt die Verhängung eines Berufsverbots die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen voraus. Die ganz oder teilweise verbotene Tätigkeit bezieht sich auf die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten, und das Verbot reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Da für das Ergreifen der Verwaltungsmassnahme kein Verbrechen oder Vergehen nachgewiesen werden muss, ist das kartellrechtliche Tätigkeitsverbot enger zu fassen. Indem es nicht für einen Beruf, sondern nur für verantwortliche Manager und Mitarbeiter der an einer Kartellabrede beteiligten Firmen gilt, soll insbesondere erreicht werden, dass eingespielte, den Wettbewerb schädigende Beziehungsnetze zwischen Verantwortlichen verschiedener Unternehmen aufgebrochen werden.
Bestimmtheitserfordernisse werden dadurch gewahrt, dass auf diejenige natürliche Person abgestellt wird, „welche diesen Verstoss veranlasst, durchgeführt oder entgegen einer Rechtspflicht nicht verhindert hat“. Aus Verhältnismässigkeitsgründen ist die maximale Dauer der Tätigkeitsuntersagung auf fünf Jahre befristet. Ganz oder teilweise untersagt wird eine Tätigkeit bei jenen Unternehmen, deren Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede festgestellt werden kann. Dauer, Art und Umfang der Tätigkeitsuntersagung richten sich nach dem konkreten Schutzbedürfnis des betroffenen Marktes und haben in jedem Fall verhältnismässig zu sein. Dabei gilt es auch, im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit und die mögliche Schädlichkeit künftiger Kartellrechtsverstösse mit den realen Einbussen, die mit dem konkreten Tätigkeitsverbot verbunden sein können, abzuwägen.
Gemäss Artikel 52a Absatz 1 „kann“ das Bundeswettbewerbsgericht auf Antrag der Wettbewerbsbehörde der verantwortlichen Person „die berufliche Tätigkeit bei den an der unzulässigen Abrede beteiligten Unternehmen ganz oder teilweise untersagen“ (bzw. „können“ gemäss Art. 52b Abs. 1 „Vermögenswerte […] eingezogen werden“). Die Ausgestaltung der Bestimmungen als Kann-Vorschrift entbindet zwar nicht von einer systematischen Prüfung, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 52a bzw. 52b vorliegen, eröffnet indes die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht, von Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen in gewissen Fällen abzusehen. Beim Entscheid, insbesondere bei der sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellenden Frage, ob ein Tätigkeitsverbot gegen bestimmte Mitarbeitende für die Gewährleistung des wirksamen Wettbewerbs notwendig ist, ist die Einsicht der Mitarbeitenden, welche sich z.B. in einer Selbstanzeige und der Kooperation mit den Behörden äussern kann, positiv zu berücksichtigen.