Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Zuständigkeit

Die Befugnis, Verwaltungsmassnahmen auszusprechen, muss einer spezialisierten Behörde übertragen werden27; sie muss auch eng mit dem Verfahren gegen das Unternehmen koordiniert werden (Art. 49a KG)28. Es wird daher vorgeschlagen, diese Befugnis – im institutionellen Rahmen gemäss Vernehmlassung vom 30. Juni 201029 – dem Bundeswettbewerbsgericht zu übertragen, das über einen Antrag der Wettbewerbsbehörde entscheidet (Art. 53 Abs. 1 und 2 KG); diese nimmt die Rolle der Untersuchungs- und Antragsinstanz ein. Dieser institutionelle Rahmen ist sowohl für die Verwaltungssanktionen gegen das Unternehmen als auch für die Verwaltungsmassnahmen gegen natürliche Personen vollumfänglich angemessen.

Bei der Wahl der Verfahrensgesetzgebung kann man unschlüssig sein. Unabhängig davon, ob man die in dieser Vernehmlassung vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen als «strafrechtliche Anklagen» im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention30 ansieht, so bliebe die Frage der Qualifizierung als strafrechtliche Anklage aber vollständig von der Frage nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht getrennt, das der nationale Gesetzgeber wählt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat denn auch entschieden, dass erstinstanzliche Verwaltungsbehörden oder nicht richterliche Organe Strafsanktionen verhängen können, ohne gegen Artikel 6 § 1 zu verstossen31.

Es ist anzustreben, dass die Behörde, die zum gleichen Sachverhalt zwei parallele Verfahren führt, einheitliches Recht anwendet. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) bei Verfahren gegen Unternehmen weiter Anwendung findet (Art. 39, Art. 53 Abs. 1 KG)32, sollte im Rahmen der Verwaltungsmassnahmen im Sinne der Art. 52a und 52b E-KG33 dasselbe Verfahrensrecht gelten.

Koordination mit dem Verfahren gegen das Unternehmens

Einer der Hauptvorteile der Variante Verwaltungssanktionen besteht darin, dass beide Verfahren in den Händen derselben Behörde liegen, sowohl das Verfahren gegen das Unternehmen als auch jenes gegen die natürlichen Personen –34.

Die natürliche Person hat keinerlei Sonderstatus im Verfahren gegen das Unternehmen und umgekehrt. Es handelt sich um zwei zeitgleich der Gerichtsbarkeit Unterworfene, jedoch mit unterschiedlichem rechtlichem Ziel und unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

Die Situation der natürlichen Person, die das Unternehmen vertritt, ist allerdings heikel. Da sie selbst Gegenstand eines Verfahrens zur Auferlegung einer Massnah-

27 Vgl. Gutachten HEINE/ROTH, II. 3.a.

28 S. weiter unten, Koordination mit der Verfolgung des Unternehmens.

29 Inwiefern solche Massnahmen im bisherigen institutionellen Gefüge erlassen werden könnten, wird – falls nötig – Gegenstand späterer Abklärungen.

30 Vgl. beispielsweise EGMR Zaicevs vs. Lettland vom 31. Juli 2007, Beschwerde-Nr. 65022/01, § 31.

31 EGMR Jussila vs. Finnland vom 23. November 2006, Beschwerde-Nr. 73053/01, § 43.

32 Vgl. Erläuternden Bericht vom 30. Juni 2010, Ziff. 1.2.7.

33 In Bezug auf die immer noch vorbehaltenen Konventionsgarantien, vgl. oben, Ziff. 1.1.4.

34 Vgl. oben, Kompetenz.