Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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men werden kann, kann sie sich in einem Interessenkonflikt zwischen ihrem Eigeninteresse und dem Interesse des vertretenen Unternehmens befinden. Zudem kann sie sich im Rahmen ihrer Vertretung auch zu Aussagen veranlasst sehen, die sie einer Massnahme aussetzen könnten.
Daher muss ihr für den Fall, dass die Aussage eine selbstbelastende Wirkung entfalten könnte, das Recht zur Aussageverweigerung zugestanden werden. Hingegen darf sie die Teilnahme am Verfahren gegen das Unternehmen und die Beantwortung der von der Untersuchungsbehörde gestellten Fragen nicht verweigern, wenn die gestellten Fragen und gewünschten Informationen keine Wirkung auf ihre persönliche Verantwortlichkeit haben können. So müssen Angaben zur Preisbildung oder zur Entstehung von Abreden geliefert werden, solange sie nicht zu einer Selbstbelastung führen. Die Situation bleibt heikel, indem die Angaben zur zeitlichen Entwicklung der Preise ggf. leicht das Ergebnis von Diskussionen erkennen lassen können, die zu den Preisschwankungen geführt haben. Billigt man dem Vertreter des Unternehmens zu, nicht auf Fragen antworten zu müssen, die eine Wirkung auf seine eigene Verantwortlichkeit haben könnten, so versteht es sich von selbst, dass ihn dies nicht am Antworten hindert, nachdem er gebührend auf die Folgen hingewiesen worden ist, die seine Antworten für seine persönliche Lage haben könnten.
Verfahrensablauf
Absatz 1 beschreibt die Abfolge: Die Untersuchung wird von der Wettbewerbsbehörde durchgeführt; nach deren Abschluss wird das Verfahrensdossier dem Bundeswettbewerbsgericht zum Entscheid übermittelt.
Absatz 2 präzisiert den Inhalt des Verfahrensdossiers, welches von der Wettbewerbsbehörde übermittelt wird.
Grundsätzlich sind das Verfahren gegen ein Unternehmen und das Verfahren gegen eine natürliche Person getrennt. Absatz 3 erlaubt jedoch die Vereinigung der beiden Verfahren, wenn wegen gleicher oder wegen zusammenhängender Sachverhalte eine Untersuchung gegen ein Unternehmen als auch gegen eine Person geführt wird. Dieser Entscheid kann sowohl im Stadium der Untersuchung (durch die Wettbewerbsbehörde) als auch im Stadium des Entscheides gefasst werden. Dieser Entscheid ist nach mehrheitlicher Auffassung der Lehre nicht rekursfähig. Dabei handelt es sich angesichts der Folgen aufgrund der Untersuchung wohlgemerkt um eine diskutable Lösung. Indessen liegt es auf der Linie des einheitlichen Strafprozesses, keinen Rekurs vorzusehen (vgl. Art. 30 StPO, Schmid, Handbuch N 1505 f.).
Absatz 4 bestimmt, dass die Artikel 39-44a dieses Gesetzes auf Verfahren Anwendung finden, die aufgrund dieses Artikels durchgeführt werden.