Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
vorgesehen, dass Strafverfahren eingestellt werden, wenn im Verfahren gegen das Unternehmen keine administrative Sanktion ausgesprochen wird (vgl. Art. 53b Abs. 7).
Täterkreis
Bei der Ausformulierung des Gesetzes ist der Täterkreis zu problematisieren. Für die Frage, wer als Täter einer Kartellstraftat in Betracht kommt, ist entscheidend, ob der Tatbestand von jedermann oder nur von bestimmten Personen innerhalb eines Unternehmens verwirklicht werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass das Kartellgesetz sich an Unternehmen richtet (Art. 2 Abs. 1 KG). Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen kommt deshalb für die Strafbarkeit natürlicher Personen Artikel 29 StGB zur Anwendung. Da einem Verbot nur der Adressat des Verbots zuwiderhandeln kann, ist der Verstoss gegen das KG ein Sonderdelikt, das nur der Inhaber eines Unternehmens oder die gemäss Artikel 29 StGB für ihn handelnden Organe, Gesellschafter, Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen oder tatsächliche Leiter verwirklichen können. Für Beteiligte ausserhalb des in Artikel 29 StGB genannten Kreises, also etwa Mitarbeiter aus dem mittleren oder unteren Management, welche die Voraussetzungen von Artikel 29 StGB nicht erfüllen, ist Artikel 26 StGB (Teilnahme am Sonderdelikt) zu beachten. Dies bedeutet, dass diese Personen nur als Gehilfen (Art. 25 StGB) strafrechtlich haften, und weiter, dass ihre Strafe obligatorisch zu mildern ist. Artikel 26 des neuen AT hat den bisherigen Wirrwarr durch eine einfache Regelung geklärt.
Unterlassen
Die Motion Schweiger zielt auf die strafrechtliche Erfassung der „aktiven“ Beteiligung an Kartellabsprachen. Dies schliesst eine Strafbarkeit wegen gravierenden pflichtwidrigen Unterlassens nicht aus. Unter den Voraussetzungen des Artikel 11 StGB tritt Strafbarkeit ein bei Nichtverhinderung von Kartellverstössen von Untergebenen durch Leitungspersonen37. Gravierende Fälle der Nichtverhinderung von Kartellverstössen sind danach wertungsmässig dem aktiven Tun gleichgestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, von diesem allgemein geltenden Grundsatz des schweizerischen Strafrechts in Kartellstrafsachen abzuweichen. Rechtlich in die Pflicht genommen werden alle Personen mit substantiellen Führungsaufgaben. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden nicht nur der in Artikel 29 StGB genannte Personenkreis, sondern, entsprechend der neuen Bedeutung von Compliance-Massnahmen, auch der zuständige Compliance-Officer.
Fahrlässigkeit
Entsprechend der Motion Schweiger beschränkt sich die Strafbarkeit auf vorsätzliche Verstösse38. Stossende Strafbarkeitslücken sind nicht zu erwarten, zumal mit der vorsätzlichen Strafbarkeit auch solche Fälle erfasst sind, in denen der Betreffende die Möglichkeit eines Kartellverstosses in Kauf nimmt. Praktisch bedeutsam könnte allenfalls der Fall der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung werden. Doch würde dann die Strafbarkeit unverhältnismässig weit gehen, erfasste sie doch auch Fälle der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit. Auch deshalb erstreckt sich im Ausland
37 Anwendbar sind die Grundsätze der Geschäftsherrenhaftung, wie sie vom Bundesgericht entwickelt worden sind, vgl. BGE 96 IV 155, Bührle und BGE 122 IV 103, von-Roll.
38 Vgl. auch HEINEMANN, a.a.O., 615.