Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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- Würde hingegen im Sinne der hiesigen Rechtstradition auf die Einführung einer Bonusregelung für natürliche Personen verzichtet, so gefährdete man dadurch das Funktionieren der bestehenden Bonusregelung für sich selbst anzeigende Unternehmen. Denn es würde das unhaltbare Resultat entstehen, dass die Selbstanzeige, welche ein Organ oder Mitarbeiter eines Unternehmens bei den Behörden einreicht, zwar Strafbefreiung für das Unternehmen zur Folge hätte, die Person selbst aber bestraft würde. Damit würden die Organe und Mitarbeitenden davon abgehalten, sich unternehmensintern für die Aufdeckung und Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen einzusetzen, was wiederum die Unternehmens-Compliance erschweren bzw. verunmöglichen würde. Überdies würden Organe und Mitarbeitende zukünftig kaum mehr Selbstanzeigen einreichen, weshalb auch die Unternehmen nicht mehr von der Bonusregelung und damit von der Sanktionsbefreiung profitieren könnten. Es würde nicht verstanden, wenn dem sich anzeigenden Unternehmen ein Sanktionserlass zugestanden würde, zugleich aber die selbstanzeigenden Mitarbeiter des Unternehmens aufgrund der gelieferten Information bestraft würden.

Im Ergebnis würde bei einem Verzicht auf die Einführung einer Bonusregelung für natürliche Personen die bisher bestehende und gut funktionierende Bonusregelung für Unternehmen aus den Angeln gehoben. Das heute wirksame Kartellrecht würde in einem tragenden Pfeiler in Frage gestellt. Ohne die Möglichkeit, bis zur Sanktionsbefreiung für die Unternehmensangehörigen bei Selbstanzeige zu gehen, wäre die Reform ein Verlust für die Wettbewerbsordnung. Gleichzeitig ist der Bundesrat aber aus allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen dagegen, dass es bei gravierenden Rechtsverstössen zur vollständigen Sanktionsbefreiung kommen kann. Analog der Situation beim Unternehmen, wird man zumindest eine Unterscheidung aufgrund der Rolle der Mitwirkenden an einer Kartellabrede machen müssen.

Alternative Möglichkeiten um die Bonusregeulug funktionsfähig zu halten, wie z.B. ein absolutes Beweisverwertungsverbot, empfehlen sich nicht (näher Gutachten HEINE/ROTH, 71). Ebenso wenig ist die Lösung in einem Verzicht auf eine Bonusregelung zu sehen. Denn das zugrundeliegende Problem, die Heimlichkeit von Kartellabreden sowie das hieraus resultierende Problem fehlender Information der zuständigen Behörden, lässt sich auch nicht anderweitig in den Griff bekommen, etwa durch eine rigorose Durchsetzung der Auskunftspflicht (Art. 40 KG). Denn diese wäre im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Sanktionen gegenüber natürlichen Personen schlicht völkerrechtswidrig (näher Gutachten HEINE/ROTH, 72).

Wirkungen der Bonusmeldungen

Obgleich in der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 nicht explizit geregelt, ging die Praxis davon aus, dass die Meldung nur von solchen natürlichen Personen wirksam abgegeben werden kann, die rechtlich wirksam für das Unternehmen handeln können – zu Recht, ist doch allein das Unternehmen Normadressat des KG (Art. 2 Abs. 1 KG), sodass aus Gründen der Rechtsicherheit und des Rechts hierfür nur Personen in Frage kommen, welche das Unternehmen rechtlich wirksam vertreten bzw. verpflichten können.