Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Bei Inkrafttreten einer Strafbarkeit natürlicher Personen für Kartellverstösse stellen sich neue Fragen, weil der Kreis der potenziellen natürlichen Straftäter über den Kreis der Organe hinausgeht und weil mit dem Betreten der Haftungsbühne durch natürliche Personen neuartige Koordinierungsfragen zu klären sind.

Für eine Einzelwirkung (Wirkung nur für die Meldung erstattende natürliche Person bzw. das Unternehmen) scheinen zunächst Gründe einer effizienten Aufklärung von Kartellrechtsverstössen zu sprechen. Denn eine Einzelwirkung führte zu einem echten „Windhundrennen“: Die Unternehmen müssen bestrebt sein, ihr wettbewerbswidriges Verhalten vor den Mitarbeitern anzuzeigen – und umgekehrt. Indes hätte dies für die schweizerische Unternehmenskultur schwer erträgliche Konsequenzen. Denn dadurch würde per Verordnung schweizweit ein strukturelles Klima des allgemeinen Misstrauens bei unternehmerischem Handeln geschaffen. Insofern ist den eingangs mitgeteilten Bedenken der Expertenkommission Rechnung zu tragen. Deshalb ist im Verhältnis von Unternehmen und natürlichen Personen innerhalb einer unternehmerischen Einheit von einer Doppelwirkung auszugehen.

Mit Bezug auf eine Durchbrechung der Doppelwirkung stehen die beiden folgenden Konstellationen im Vordergrund: Zum einen der Fall, in dem ein Mitarbeiter bzw. Manager entgegen einem Organbeschluss rechtswidriges Verhalten am Arbeitsplatz der Wettbewerbsbehörde zur Kenntnis bringt. Man denke an folgenden Fall: Wenn das kollektive Leitungsorgan eines Unternehmens davon absieht, eine Selbstanzeige zu erstatten, ein Manager bzw. Mitarbeiter dieses Unternehmens dennoch Selbstanzeige erstattet, etwa weil er die Aufdeckungswahrscheinlichkeit und die rechtlichen Konsequenzen anders einschätzt als das Leitungsorgan, so erscheint es fragwürdig, die Wirkung auf das Unternehmen zu erstrecken und dem Unternehmen trotz Verzichts auf eine Selbstanzeige eine Rechtswohltat zukommen zu lassen. Hier scheint es angemessen, dass nur der die Wettbewerbsbeschränkung meldende Mitarbeiter bzw. Manager, nicht aber das Unternehmen, von der Meldung profitiert. Die andere relevante Konstellation betrifft den Manager bzw. Mitarbeiter, der aus dem Ruder gelaufen ist, also entgegen einer klaren Unternehmensphilosophie und im Widerspruch zu den Complianceregeln, ohne Wissen und ohne Wollen bzw. Dulden des Unternehmens an einer strafbaren Abrede beteiligt war. In diesem Fall scheint es angezeigt, dass die Meldung nicht doppelt und damit auch zugunsten dieses Managers/Mitarbeiters wirkt.

Im Ergebnis muss die Bonus-Regelung – entsprechend dem Rechtsgedanken von Artikel 23 StGB und Artikel 13 VStrR – im Verhältnis von mehreren natürlichen Personen desselben Unternehmens zueinander jeweils insoweit ad personam wirken, als für jede Person separat und individuell beurteilt wird, ob sie selber die Bedingungen für einen Sanktionserlass bzw. eine -reduktion (z.B. Aufgabe des Verhaltens, uneingeschränkte Kooperation mit den Behörden während des ganzen Verfahrens etc.) erfüllt hat. Es geht um Verzicht auf Kriminalstrafe. Dieser ist nicht mittels Erstreckung von Rechtswirkungen des Verhaltens anderer natürlicher Personen zu erhalten. Vielmehr ist bei Kriminalstrafen die persönliche autonome Entscheidung zur Straftataufklärung notwendige Bedingung für Strafverzicht bzw. -milderung. Damit die Strafverfolgung eingestellt wird oder es ganz oder teilweise zum Absehen von einer Bestrafung kommt, verlangt die einschlägige Bestimmung denn auch, dass