Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassungsunterlage KG

einen Markt dem Wettbewerb verschliessen (z.B. weil sie alle relevanten Wettbewerber einbinden), können weiterhin verwaltungsrechtlich untersucht werden.

Artikel 53a Absatz 3

Die Grundsatzentscheidung, dass auch natürliche Personen in den Genuss einer Rechtswohltat bei Mitwirkung an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsabrede kommen („Bonusregelung“), ist im Gesetz niederzulegen. Die Formulierung in Artikel 53a Absatz 3 lehnt sich stark an die Bestimmung zur Bonusregelung für Unternehmen in Artikel 49a Absatz 2 an und ermöglicht so den erforderlichen Gleichlauf zwischen Bonus für Unternehmen und natürliche Personen.

Allgemein

Die Erstreckung der in Artikel 49a Absatz 2 KG vorgesehenen und in den Artikeln 8 ff. der KG-Sanktionsverordnung im Detail geregelten Bonusregelung auf natürliche Personen ist bei Einführung von Kriminalstrafen zwar ein Erfordernis aus Gründen der Rechtsdurchsetzung, in dieser Form im Gesamtgefüge der schweizerischen Rechtsordnung jedoch neu42.

Im Kartellverfahren gibt es heute für die sich selbst anzeigenden Unternehmen eine Bonusregelung einschliesslich der Möglichkeit des vollständigen Sanktionserlasses. Dieses international anerkannte Instrument zur Schwächung der Stabilität von Kartellen hat sich seit der Einführung in der letzten KG-Revision bewährt. Die Beurteilung der strafrechtlichen Umsetzungsvarianten betreffend die Sanktionierung natürlicher Personen auf ihre Kompatibilität mit der Bonusregelung zeigt folgendes Dilemma:

- Soll die Bonusregel für sich selbst anzeigende Unternehmen weiterhin funktionieren, so ist bei einer allfälligen Sanktionierung natürlicher Personen eine identische Bonusregelung zwingend auch für natürliche Personen, die an der Aufdeckung und Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mitwirken, vorzusehen (oder analog wirkende Vorkehren wie Anzeigemonopole, Verwertungsverbote usw.). Mit der Einführung einer solchen Bonusregelung würden indes bereichsübergreifend geltende Rechtsprinzipien durchbrochen. Denn das Schweizer Recht kennt – abgesehen von der Steueramnestie – (bisher) keine Bonusregelung für natürliche Personen. In diesem Sinne befürchtete man bereits im Bericht der Expertenkommission „Vereinheitlichung des Strafprozessrechts“ 1997 bei Einführung einer Kronzeugenregelung in der Schweiz „unzulässigen Druck, Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, das Legalitätsprinzip und eine Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsordnung“. Vor diesem Hintergrund ist daher fraglich, weshalb gerade für das Kartell(straf)recht eine Ausnahmeregelung geschaffen werden soll.

42 Vgl. immerhin Art. 13 VStrR, die Regelung der Steueramnestie sowie das abgekürzte Verfahren gemäss StPO (siehe HEINE, Ziff. 1.1.4).