Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

z.B. die Abgabe eines überhöhten Angebots bei einem Submissionskartell. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist deshalb geboten. Artikel 53a Absatz 5 schliesst diese Lücke. Er verweist auf Artikel 2 Absatz 2 KG und harmonisiert dadurch die Strafvorschrift mit den sonstigen Wertungen des KG bei Auslandsachverhalten.

Artikel 53b Verfahren

[Verfahren bei direkten Strafsanktionen für natürliche Personen]

Institutionelles und Prozessuales (Art. 53b Abs. 1)

Es wird vorgeschlagen, nicht dem Wettbewerbsgericht die Kompetenz zum Erlass von Strafsanktionen zu verleihen. Demselben Gericht (vorliegend dem Bundeswettbewerbsgericht) Befugnisse im Bereich von Verwaltungs- und Strafverfolgung zu geben, würde unter dem Aspekt der Verfahrenseinheit in concreto sicherlich grosse Vorteile bieten. Weniger deutlich sind die Vorteile unter dem Aspekt der Einheitlichkeit des anzuwendenden Verfahrensgesetzes. Wie oben in Erinnerung gerufen, findet das VwVG für repressive Verwaltungsverfahren Anwendung und wird weiterhin Anwendung finden (Art. 49a ff. KG). Soweit das Bundeswettbewerbsgericht zugleich Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen sowie Strafsanktionen gegen natürliche Personen verhängen müsste und es ausgeschlossen ist, das VwVG in einem Strafverfahren gegen eine natürliche Person anzuwenden, müsste zwischen zwei ungünstigen Lösungen gewählt werden: i) Anwendung eines Strafprozessrechts (StPO oder VStrR) auf die Verwaltungssanktionsverfahren; ii) Anwendung von zwei Verfahrensrechten in zwei vor der gleichen Instanz parallel geführten Verfahren.

Zudem wären in Bezug auf die Verfahren gegen Unternehmen weder das VStrR, das für die Anwendung in Rechtsverhältnissen mit dem Staat konzipiert ist, noch die StPO, die nicht für die Anwendung durch eine Verwaltungsbehörde wie die Wettbewerbsbehörde gedacht ist, angemessen.

Auch die Lösung, die Strafkompetenz für natürliche Personen den Kantonen zu übertragen, ist auszuschliessen. Die Materie ist sehr spezifisch und die Spezialisierung würde bei der Mehrzahl der Kantone fehlen. Die Gefahr, dass sich die Rechtssprechung zersplittert und es zu Ungleichbehandlungen in ähnlichen Fällen kommt, ist erhöht, zumal angesichts des Wirtschafts- und Industriegefüges der Schweiz zahlreiche Kantone von der Verfolgung der gleichen Horizontalabrede betroffen sein könnten.

Es verbleibt daher die Wahl zwischen i) einer Untersuchung und einer allfälligen Anklage durch die Bundesanwaltschaft, gefolgt von einem erstinstanzlichen Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) (Lösung BStGer) und ii) der Anwendung des Gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), wobei die Kompetenz entweder dem Volkswirtschaftsdepartement (Departement) oder dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) übertragen würde (Lösung VStrR). Beide Lösungen weisen Vor- und Nachteile auf. Es wird vorgeschlagen, die Lösung BStGer zu wählen, welche die Anwendung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung erlaubt, und nicht die Lösung mit dem VStrR, welches eine ältere Gesetzgebung darstellt und daher die Individualrechte weniger