Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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der am Kartellverstoss beteiligte Mitarbeiter an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsabrede mitwirkt.

In diesem Sinne soll die Bonusregel gelten für anzeigende Mitarbeiter bzw. Manager, die das rechtswidrige Verhalten am Arbeitsplatz der Wettbewerbsbehörde zur Kenntnis bringen, das Organ, das sich selber anzeigt sowie das Organ, das sich selber anzeigt, aber den Manager der Strafverfolgung zuführen will, der aus dem Ruder gelaufen ist. Eine sachgerechte Regelung wird auf Verordnungsstufe einzuführen sein. Sie wird u.a. regeln, dass nicht das Unternehmen festlegt, wer von einer die Mitarbeiter befreienden Meldung des Unternehmens ausgeklammert wird und ob es eine solche Ausklammerung überhaupt geben kann.

Artikel 53a Absatz 4 lit. a–c

Die Bestimmung in Absatz 4, wonach in bestimmten, in den Buchstaben a bis c genannten Fällen die Mitwirkung an horizontalen Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, ist der bestehenden Regelung von Artikel 49a Absatz 3 nachgebildet. Die Einführung des Verzichts auf Strafverfolgung verhindert, dass in den genannten Fällen zwar das Unternehmen wie bis anhin nicht sanktioniert würde, neu jedoch seine Mitarbeiter eine Kriminalstrafe zu befürchten hätten. Dies hätte nicht nur einen Wertungswiderspruch zu Folge, sondern würde die Funktionsweise von zwei Instrumenten des heutigen KG (Widerspruchsverfahren und Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen durch den Bundesrat) stark beeinträchtigen: Trotz sanktionsbefreiender Meldung oder ausdrücklicher Zulassung durch den Bundesrat würde in Zukunft ein Unternehmen davon absehen, eine entsprechende Abrede zu praktizieren, unterlägen doch seine Mitarbeiter weiterhin der strafrechtlichen Sanktionierung nach Artikel 53a. In Fällen horizontaler Preis-, Mengen- oder Gebietsabreden würden diese für die Unternehmen wichtigen Instrumente somit zum toten Buchstaben verkommen.

Artikel 53a Absatz 5

Anders als gelegentlich in ausländischen Rechtsordnungen besteht kein Anlass, den ausländischen Wettbewerb als solchen in den Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts einzubeziehen, zumal dies auch völkerrechtlich problematisch erscheint. Anderes gilt dagegen, sofern und soweit sich im Ausland getroffene kartellrechtswidrige Abreden auf den schweizerischen Markt auswirken. In diesem Fall besteht ein innerstaatlicher Anknüpfungspunkt, sodass keinerlei völkerrechtliche Bedenken bestehen. Wegen der Ausgestaltung des Artikel 53a als abstraktes Gefährdungsdelikts ist eine gesetzliche Regelung vonnöten. Denn abstrakte Gefährdungsdelikte befassen sich tatbestandlich nicht mit Erfolgen im Sinne einer Schädigung des Rechtsguts Wettbewerbs. Mangels Erwähnung dieses Erfolgs im objektiven Tatbestand lehnt es das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ab, die Voraussetzungen des Ubiquitätsprinzips im Sinne von Artikel 8 StGB zu bejahen. Deshalb wäre Artikel 53a bei schädlichen inländischen Auswirkungen einer im Ausland getroffenen Abrede nicht anwendbar, sofern nicht z.B. im Rahmen der Umsetzung der Abrede noch weitere Mitwirkungshandlungen in der Schweiz vorgenommen würden