Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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achtet (Art. 53b Abs. 1). Es erscheint auch erforderlich, das Strafverfahren jeglichem politischen Einfluss zu entziehen. Die Bundesanwaltschaft verfügt über umfangreiche Untersuchungsmittel und kann auf Zwangsmassnahmen zurückgreifen, die eben neu geregelt wurden. Schliesslich ist die Trennung zwischen Untersuchung und Anklage einerseits und der Beurteilung anderseits auf bestmögliche Weise gewährleistet.

Bei Strafverfolgungen wird die Bundesanwaltschaft die StPO uneingeschränkt anwenden. Die Bestimmungen zur Unternehmensvertretung sollten als solche allerdings toter Buchstabe bleiben, da das Unternehmen Gegenstand eines anderen, von der Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahrens ist oder war. Es ist jedoch nicht erforderlich, dafür eine ausdrückliche Ausnahme vorzusehen.

Die StPO gibt der verfolgten Person bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen relativ umfassende Rechte. Die Anwendung solcher Massnahmen bei einem Verfahren gegen das Unternehmen, das diese Person beschäftigt, darf nicht die Wirkung haben, die Garantien der StPO zu umgehen. Eine solche Umgehung hätte zur Folge, dass die dank Zwangsmassnahmen gewonnenen Informationen im Verfahren gegen die natürliche Person unverwertbar wären. Dieses Problem ist sehr schwierig zu lösen.

Insbesondere die Umsetzung des Rechts auf Aussageverweigerung, das jeder beschuldigten Person im Strafverfahren zusteht (vgl. Art. 113 und 158 Abs. 1 Bst. b StPO), weist im Zusammenhang mit zwei unterschiedlichen Verfahren, welche vor unterschiedlichen Behörden geführt werden, aber einen ähnlichen Sachverhalt betreffen, Besonderheiten und Schwierigkeiten auf.

Selbstbelastende Aussagen, die im Rahmen eines anderen Verfahrens (insbesondere im Rahmen des Verfahrens gegen das Unternehmen) gemacht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn die in diesem Verfahren gewährten Garantien mit denen gleichwertig sind, die im Strafverfahren gelten (vgl., mutatis mutandis, Art. 12 Abs. 3 der Verordnung 1/2003 der Europäischen Union43). Der Beizug von Beweismitteln, die in einem anderen Verfahren erhoben wurden, wird von der StPO unvollständig geregelt. Art. 139 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die Feststellung, dass nicht Beweis geführt wird «über Tatsachen, die (…) bereits rechtsgenügend erwiesen sind», was nach dem italienischen Bestimmungstext, der der vollständigste ist, «già comprovati sotto il profilo giuridico» bedeutet. Mit anderen Worten: Die Beweismittel müssen ohne weiteres Beweisverfahren zugelassen werden, wenn sie in einem Verfahren erhoben wurden, das die im Strafverfahren geltenden allgemeinen Grundsätze einhält (Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren, Hinweis auf das Recht, sich nicht selbst zu belasten44).

Wird diese Bedingung nicht eingehalten, müssen die Aussagen nach einem vorgängigen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht erneut erhoben werden (Art. 158

43 Die im Rahmen der Verfolgung eines Unternehmens auf europäischer Ebene gesammelten Informationen können in einem innerstaatlichen Verfahren nur «als Beweismittel verwendet werden», wenn «die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet». (ABl. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1).

44 Vgl.. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 781.