Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

Abs. 1 Bst. b StPO). So künstlich dies auch anmuten mag, so haben doch die vorgängigen Aussagen einen analogen Status wie eine Strafanzeige gegen eine Person, zu der die Untersuchungsbehörde beim Beschuldigten eine Stellungnahme einholen kann. Eine unbestätigte Aussage ist nicht als Beweismittel verwertbar.

Hat die natürliche Person, die Gegenstand einer Verfolgung werden könnte, das Recht auf Aussageverweigerung, so unterliegt sie jedoch keiner Schweigepflicht, es sei denn im Rahmen der Loyalitäts- und Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Sie kann sich also in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt befinden, der allerdings nicht auf dem Gesetzgebungsweg regulierbar ist (Variante A beinhaltet ähnliche Probleme).

In Bezug auf die Rechte natürlicher Personen im Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen wird auf das Rechtsgutachten verwiesen45.

Abgestimmte Vorgehensweise (Art. 53b Abs. 2)

Die notwendige Einheit der Kartellrechtspolitik wird von Art. 53b Abs. 2 E-KG garantiert, der die Zustimmung der Wettbewerbsbehörde zur Untersuchungseröffnung vorschreibt.

Grund für diese Bestimmung ist, dass der Tatbestand von Artikel 53a als „per se“- Verbot konzipiert ist und damit weiter geht als Artikel 5 betreffend das Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte die Bundesanwaltschaft bei der Verfahrenseröffnung generell die Praxis der Kartellbehörden mitberücksichtigen und die Bestimmung von Artikel 53a nicht exzessiv zur Anwendung bringen. Denn eine zurückhaltende Praxis bei der Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen natürliche Personen im Sinne von Artikel 53a trägt dazu bei, behördlichen und gerichtlichen Leerlauf zu vermeiden. Um Differenzen zwischen der Beurteilung von Unternehmen und natürlichen Personen zu vermeiden, sieht das revidierte Kartellgesetz darüber hinaus verschiedene Instrumente vor, zum einen das Widerspruchsverfahren und zum anderen das hier in Absatz 2 geregelte Zustimmungserfordernis. Dazu kommt die Sicherung, wonach ein Strafverfahren eingestellt wird, wenn im Verfahren gegen das Unternehmen keine administrative Sanktion nach Artikel 49a ausgesprochen wird (vgl. Art. 53b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7).

Die Koordination der im Rahmen beider Verfahren vollzogenen Zwangsmassnahmen ist besonders wichtig und heikel. Diese Koordination muss dabei schon ab dem ersten Schritt sichergestellt sein, der eine der beiden Behörden in Kontakt mit dem verdächtigten Unternehmen und seinen Mitarbeitern bringt. Aufgrund der Unabhängigkeit der Verfahren kann die gegen die natürliche Person gerichtete Verfolgung dem Verfahren gegen das Unternehmen vorangehen oder ihm nachfolgen, oder beide Verfahren können parallel geführt werden. Je nach gewählter Abfolge stellen sich unterschiedliche Probleme bezüglich der Koordination und der Individualrechtsgarantien der natürlichen Person.

Die Garantien können sich nur aus der Eröffnung einer formellen Untersuchung im Sinne von Artikel 309 StPO ableiten. Identifiziert die Wettbewerbsbehörde im

45 Vgl. Gutachten HEINE/ROTH, II.2.5.a.