Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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Rahmen der Untersuchung, die sie gegen ein Unternehmen führt, eine natürliche Person, gegen die der Verdacht einer Widerhandlung gegen Art. 53a E-KG besteht, so reicht dies nicht aus, dieser Person den Status einer beschuldigten Person im Sinne von Artikel 111 StPO zu verleihen; die Wettbewerbsbehörde kann dafür nicht der Polizei oder der Strafuntersuchungsbehörde gleichgestellt werden. Setzt die Verfolgung der Person erst nach dem Verfahren gegen das Unternehmen oder in dessen letzter Phase ein, so stellt sich ein zusätzliches Problem: Die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die sich allenfalls einer strafrechtlichen Verfolgung vergegenwärtigen müssen, werden zu dem Zeitpunkt, in dem beispielsweise eine Zwangsmassnahme gegen das Unternehmen angeordnet wird (Art. 42 KG), eventuell noch nicht identifiziert sein. In diesem Fall führen die Verfahrensunterschiede zwischen dem VStrR, das auf die gemäss KG (Art. 42 Abs. 2) durchgeführten Zwangsmassnahmen anwendbar ist, und der StPO zur Gefahr, dass die in Anwendung des VStrR gesammelten Beweisstücke nicht verwertbar sind46.

Hinzu kommt, dass das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Verfahren nicht die Wirkung haben darf, die von der StPO aufgestellten allgemeinen und besonderen Regeln für Zwangsmassnahmen (insbesondere bezüglich der Durchsuchungen, Art. 241-242 und 244-248) zu umgehen, auch wenn sich die StPO gegenüber der Verwendbarkeit von «Zufallsfunden» (Art. 243) verhältnismässig grosszügig zeigt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Artikel 3 StPO Treu und Glauben der Strafbehörden garantiert und den Rechtsmissbrauch verbindlich untersagt.

Die Lösung wird im Ergebnis meist darin bestehen müssen, dass die Eröffnung der beiden Verfahren zeitgleich erfolgt. Mitarbeiter gelangen dann in den Schutz der Verfahrensgarantien der StPO.

Koordination (Art. 53b Abs. 3-6)

Die Absätze 3-6 betreffen die Zusammenarbeitsmodalitäten nach Eröffnung der beiden Verfahren und nicht die Eröffnung der Strafverfolgung, welche die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden – der Bundesanwaltschaft und der Wettbewerbsbehörde – benötigt (Art. 53b Abs. 2). Die Absätze 3 und 4 zählen die allgemeinen Grundsätze auf, zu denen Absatz 5 die Ausnahmen vorsieht.

In Absatz 3 erfolgt eine Verknüpfung mit dem Verfahren gegen das Unternehmen. Das heisst, mit einer Verurteilung der angeklagten Person soll abgewartet werden, ob im Verfahren gegen das Unternehmen eine Sanktionierung ausbleibt, weil das Unternehmen erfolgreich geltend machte, dass die Abrede unerheblich oder durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt war. Es wird sich erweisen, ob wegen dieser Verknüpfung die strafrechtlich verfolgte Person Parteistellung im Verfahren gegen das Unternehmen erlangt. Wäre letzteres der Fall, würde das Verfahren gegen das Unternehmen erheblich kompliziert und wohl auch systematisch durch Einreden der strafrechtlich verfolgten Person verzögert, da diese mit solchen Einreden auf die Einstellung des gegen sie gerichteten Verfahrens wegen Verjährung hinarbeiten kann. Die Auslegung des Gesetzesartikel ergibt nämlich, dass auch das Ergebnis einer Beschwerde in Verwaltungssachen ans Bundesgericht abgewartet

46 So Art. 247 StPO; Art. 244 StPO vs. Art. 48-49 VStrR.