Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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werden muss. Umgekehrt müsste eine geständige natürliche Person, welche möglichst schnell Klarheit im Strafverfahren haben möchte, unter Umständen mehrere Jahre auf ihre erstinstanzliche Beurteilung warten, da diese erst erfolgen darf, wenn das (letztinstanzlichen) Urteil gegen das Unternehmen rechtskräftig ist.
Absatz 5 übernimmt durch Anpassung und gewisse Vereinfachungen Artikel 40 FINMAG.
In Bezug auf die Vereinfachungen erscheint die Präzisierung unnötig, dass die Informationen, welche die Wettbewerbsbehörde der Bundesanwaltschaft vorenthalten kann, nicht öffentlich sind. Der Begriff «von der Weitergabe absehen» ersetzt «die Herausgabe verweigern» insofern, als die letztgenannte Formulierung signalisieren würde, dass die Wettbewerbsbehörde nur von der Weitergabe der Informationen absehen könnte, wenn die Bundesanwaltschaft sie verlangt. Artikel 53b Absatz 4 setzt aber eine Zusammenarbeitspflicht fest, welche die spontane Zusammenarbeit einschliesst.
Es ist notwendig in Absatz 5 zu präzisieren, dass die Weitergabe von Informationen ein anderes Verfahren gefährden könnte, das sich gegen ein anderes Unternehmen richtet und nicht gegen das Unternehmen, bei dem die angezeigte Person Organ, Mitarbeiter oder Leiter im Sinne von Artikel 29 StGB ist. Die Nicht-Weitergabe beeinträchtigt die Waffengleichheit nicht, da die Bundesanwaltschaft ebenfalls nicht über die Information verfügt. Die Nicht-Weitergabe ist natürlich nur möglich, wenn die fragliche Information im Verfahren, das die Bundesanwaltschaft gegen die angezeigte Person eröffnet hat, nicht wesentlich ist und ihr „potenzieller Nutzen“ beschränkt ist. Weiter ist es der Wettbewerbsbehörde auch dann möglich, Informationen gegenüber der Bundesanwaltschaft zurückzuhalten, wenn deren Weitergabe die Funktionsfähigkeit der Bonusregelung gefährden würde. Zudem wird die Wettbewerbsbehörde gegenüber der Bundesanwaltschaft von der Weitergabe von Informationen absehen oder ihr Akten nicht übermitteln, wenn die Weitergabe Aussagen von Personen betrifft, die sich im Strafverfahren auf das Recht, zu schweigen und nicht zur eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, berufen können, soweit sich eine solche Person der Weitergabe widersetzt.
Schliesslich wurde in der französischen Fassung der Begriff «collaboration» («Zusammenarbeit») von Art. 40 FINMAG durch das Wort «communication» («Mitteilung/Weitergabe») ersetzt, da es präziser ist und gut zeigt, dass die Zusammenarbeit die Regel und die Nicht-Weitergabe (oder Nicht-Zusammenarbeit) die Ausnahme darstellt.
Absatz 6 sieht ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Behörden vor. Die Schlichtung wird aus zwei Gründen dem Bundesverwaltungsgericht übertragen: Einerseits muss dieses Gericht keine Einzelakten kennen; andererseits werden Fragen der Amtshilfe zwischen Behörden in der Regel dem Verwaltungsrecht zugeordnet.
Verfahrenseinstellung (Art. 53b Abs. 7)
Die Ausgestaltung als Strafnorm zwingt aus Gründen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit zu einer Formulierung des Tatbestands im Fall der natürlichen Person, die