Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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frei ist von Erwägungen bezüglich wirtschaftlicher Erheblichkeit einer Abrede oder Rechtfertigung der Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz. Denn nur das Unternehmen verfügt über die nötigen Informationen, um diese Gesichtspunkte einschätzen zu können. Damit eine Situation unterbleibt, in der das Unternehmen dank solchen Erwägungen frei von Sanktionen bleibt, der Mitarbeiter aufgrund der schärferen strafrechtlichen Norm aber verurteilt wird, sieht Abs. 7 als zusätzliches Sicherungsmittel (vgl. Art. 53a, Allgemeines) die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens für den Fall einer ausbleibenden Sanktionierung des Unternehmens vor. Kriterium für die Einstellung ist aus Praktikabilitätsgründen die ausbleibende Sanktionierung des Unternehmens. Es wird nicht geprüft, ob die Sanktionierung wegen Unerheblichkeit oder überwiegender wirtschaftlicher Effizienzvorteile der Abrede unterblieb. Die Anknüpfung an der ausbleibenden Sanktion und nicht an den Gründen für das Ausbleiben einer Sanktion hat allerdings zur Folge, dass das Verfahren gegen die Mitarbeiter auch eingestellt werden muss, wenn das Unternehmen aus andern Gründen als Unerheblichkeit oder überwiegender Effizienzvorteile der Abrede freikommt, z.B. weil es eine Selbstanzeige machte. Konkret heisst dies, dass im Fall der Selbstanzeige des Unternehmens der Mitarbeiter selbst dann nicht mehr der Strafverfolgung ausgesetzt ist, wenn er das Unternehmen durch Beteiligung an einer Abrede in Verletzung von Treuepflichten hintergangen hat. Dieser Nachteil wird weniger stark gewichtet als Wertungswidersprüche zwischen dem verwaltungsrechtlichen und dem strafrechtlichen Verfahren, obwohl solchen Wertungswidersprüchen auch andere Vorkehren vorbeugen, u.a. das Zustimmungserfordernis nach Artikel 53b Absatz 2.