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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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Verordnung
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1)
Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg
Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
Teil1 1 L -L q L qTeil14 pTeil1 pTeil1 pTeil1 pTeil1 Beitrag an den Bund =10 1 KKW1 KKW2 KKW3 KKW4
1Z 1Z Teil2 Teil2 Teil2 Teil2 Bund Bund pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4
1 L S qTeil14 Teil1 Teil1 Teil1 Teil1
1 0 pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4
P
1Z Teil3 Teil3 Teil3 Teil3 U Bund pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4
mit:
ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine
Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der
Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR);
L0 = untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten De-
ckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR);
S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verur-
sacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR);
= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;
= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;
qTeil1= Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrennstof-
fen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg ein nuklearer Schaden eintritt, welcher