Vorlage

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)

Kernkraftwerke und ZWILAG

Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:

  L -L  pTeil1LpTeil2 LS pTeil3 

Beitrag an den Bund =10110   P

1 Z  U

Bund

mit:

ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine

Risikoprämie;

L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe

der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR);

L0 = untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten

Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR);

S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte

verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR);

pTeil1= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, welcher

vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;

pTeil2= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der

vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;

pTeil3= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, welcher

gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50% der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird;

PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1

Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4-6 des Pariser Übereinkommens, welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50% der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c).

Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.