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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)
Kernkraftwerke und ZWILAG
Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
L -L pTeil1L pTeil2 L S pTeil3
Beitrag an den Bund = 10110 P
1 Z U
Bund
mit:
ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine
Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe
der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR);
L0 = untere Limite 1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten
Deckung gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR);
S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte
verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR);
pTeil1= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, welcher
vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;
pTeil2= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der
vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;
pTeil3= Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, welcher
gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50% der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird;
PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1
Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4-6 des Pariser Übereinkommens, welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50% der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c).
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.