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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Verordnung

a. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 4 des Pariser Übereinkommens3;

b. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 5 des Pariser Übereinkommens;

c. die Kosten von Vorsorgemassnahmen gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 6 des Pariser Übereinkommens, soweit sich diese auf die Buchstaben a und b beziehen.

3. Abschnitt: Deckung durch den Bund

Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge

(Art. 12 KHG)

1Die Beiträge, die die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 1 und 3.

2Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt.

Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge

(Art. 12 KHG)

1Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen 2 und 3.

2Das Bundesamt für Energie (BFE) nimmt für jede Kernanlage auf der Basis des Durchschnittswerts der Beiträge des letzten veranlagten Rechnungsjahrs eine einstweilige Schätzung der Beiträge pro Transport vor und teilt die geschätzten Beiträge den betroffenen Inhabern von Kernanlagen mit.

3Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3.

4Die nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten Beiträge sind für jeden Transport jeweils im Voraus zu leisten.

5Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen 2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.

3 SR … (BBl 2007 5471)