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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Art. 10 Meldepflicht

1Für Kernanlagen melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämien des Folgejahres für die private Deckung nach diesem Gesetz jeweils spätestens bis zum 15. November.

2Für Transporte von Kernmaterialien melden die privaten Deckungsgeber dem BFE jeweils spätestens bis zum 15. Januar:

a. die im abgelaufenen Rechungsjahr je Inhaber einer Kernanlage aufgelaufenen Prämien für die private Deckung nach diesem Gesetz;

b. die Anzahl der von diesen Inhabern im abgelaufenen Rechnungsjahr versicherten Transporte.

3Die Meldung nach Absatz 2 weist Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat aus.

Art. 11 Währung und Fälligkeit

1Das BFE erhebt die Beiträge in Schweizerfranken.

2Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

Art. 12 Ansprüche gegen den Bund

1Ansprüche auf Leistungen des Bundes sind beim BFE geltend zu machen.

2Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Deckungsgeber für die Behandlung heranziehen.

4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium

Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr

Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden.

Art. 14 Durchfuhr

1Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Absätze 2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen.

2Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln 10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung