Vorlage
Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Verordnung
Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1)
Anlagen zur Nuklearforschung, BZL und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind
Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden,, berechnen sich wie folgt:
1
L qTeil14 Teil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1
1 pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4
Beitrag an den Bund =
1ZBund Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2
pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4
mit:
ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine
Risikoprämie;
L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der
Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR);
= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;
= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;
qTeil1= Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL
und beim Transport Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.
Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.