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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Verordnung

Anhang 3 (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1)

Anlagen zur Nuklearforschung, BZL und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind

Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden,, berechnen sich wie folgt:

1

LqTeil14  Teil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1 

1 pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4

Beitrag an den Bund =      

1ZBund Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2

pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW4 

mit:

ZBund = In den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine

Risikoprämie;

L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der

Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR);

= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;

= Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist;

qTeil1= Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL

und beim Transport Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.

Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.