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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Verordnung

Art. 22 Übergangsbestimmung

1Die Meldung nach Artikel 10 Absatz 1 hat für das Jahr, in welchem diese Verordnung in Kraft getreten ist, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen.

2Das BFE veranlagt die Beiträge nach Artikel 8 innert zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gemäss Absatz 1.

3Die Beiträge nach Artikel 9 werden für das Jahr, in dem nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das erste Mal Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres veranlagt. Eine einstweilige Schätzung nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird nicht durchgeführt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:

Die Bundeskanzlerin: