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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten

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Art. 6 Gedeckte Kosten

1Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für aussergerichtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19082.

2Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die folgenden Kosten:

a. die Parteientschädigung des Inhabers der Kernanlage;

b. die Gerichts- und die Schiedsgerichtskosten sowie die Kosten für einen aussergerichtlichen Vergleich;

c. die Kosten für die Beweissicherung (Art. 20 KHG).

Art. 7 Ausschluss von Risiken

(Art. 9 Abs. 4 KHG)

1Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:

a. nuklearen Schaden, der durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse verursacht wird;

b. nuklearen Schaden:

1. der über 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgeht,

2. der durch terroristische Gewaltakte verursacht wird, und

3. gegen den mit zumutbarem Aufwand ein Schutz nicht möglich ist;

c. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;

d. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, dem Diebstahl oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird.

2Ferner darf der private Deckungsgeber gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen:

2 SR 221.229.1