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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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Verordnung
durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG).
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz
Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Übereinkommens4.
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Art. 16 Rechtsform
Der Nuklearschadenfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger, eigenwirtschaftlicher Fonds.
Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
1Dem Fonds werden gutgeschrieben:
a. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 8 und 9);
b. die Zinsen (Art. 18 Abs. 1);
c. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 18 KHG.
2Dem Fonds werden belastet:
a. die Leistungen nach den Artikeln 10 und 11 KHG;
b. die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenregulierung gemäss Artikel 10 Absatz 2 KHG;
c. die Zinsen nach Artikel 18 Absatz 2.
3Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.
Art. 18 Verzinsung und Vorschüsse
1Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.
2Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.
4 BBl 2007 5471