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Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 12 Seiten
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Verordnung
2Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.
3Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
2. Abschnitt: Private Deckung
Art. 3 Zusammensetzung der Deckungssumme
Die Deckungssumme, über die der Deckungsvertrag nach Artikel 9 Absatz 1 KHG abgeschlossen werden muss, besteht aus einem Grundbetrag und einem Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
Art. 4 Grundbeträge
1Der Grundbetrag beträgt 1 Milliarde Schweizerfranken:
a. für Kernkraftwerke;
b. für das ZWILAG;
c. je Transport von:
1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg;
2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
2Entspricht dieser Grundbetrag weniger als 700 Millionen Euro, so ist der Betrag in Schweizerfranken entsprechend zu erhöhen.
3Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro.
4Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:
a. für Anlagen zur Nuklearforschung;
b. für das BZL.
Art. 5 Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten
Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten beträgt 10 Prozent des Grundbetrags.