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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten
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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 49 _____________________________________________________________________________________
Zweitens werden die Rahmenbedingungen und Perspektiven aus dem sicherheitspolitischen Bericht bezüglich Weiterentwicklung der Armee konkretisiert: Ausgehend von den Bedrohungen werden die Aufträge an die Armee und deren künftiges Leistungsprofil konkretisiert sowie mögliche Armeemodelle identifiziert und quantifiziert. Aus der tragfähigsten Lösung werden Eckwerte für die Weiterentwicklung der Armee abgeleitet.
Die Massnahmen zur Mängelbehebung wie auch die Phasen der Weiterentwicklung der Armee sowie dazu nötige Anpassungen der Rechtslage werden zeitlich festgelegt. Das Gros der Massnahmen zur Mängelbehebung ist bereits terminlich festgelegt. Die Umsetzung der Massnahmen für die Weiterentwicklung der Armee wird gegen Ende der nächsten Legislatur voll greifen.
Zur Erhöhung der Planungssicherheit sollen die Eckwerte der Weiterentwicklung der Armee vom Parlament mit einem Bundesbeschluss bestätigt werden.
523 Weiterentwicklung des Rechts zu Armeeeinsätzen
Fragen zum Rechtsschutz
Die Rechtsetzung im Sicherheitsbereich scheint sich durch eine gewisse rechtliche Unsicherheit auszuzeichnen, namentlich in Bezug auf das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Dies betrifft beispielsweise den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber konkreten Anordnungen militärischer Organe, namentlich im Rahmen von Assistenzdiensteinsätzen. Wo Bundesorgane zugunsten der Kantone eingesetzt werden, gilt die Rechtsweggarantie des Artikels 29a der Bundesverfassung (unter Vorbehalt der menschenrechtlichen Rechtsweggarantien) nur eingeschränkt. In gewissen Bereichen wird zudem gerügt, dass eine genügende formellgesetzliche Grundlage fehle, wie sie für schwere Grundrechtseingriffe in der Bundesverfassung vorausgesetzt wird (Artikel 36 Absatz 1 sowie Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung). Wie bereits erwähnt werden einige dieser Fragen in anderem Zusammenhang zu klären sein. Generell gilt, dass der Rechtsschutz von Personen, die von militärischen Massnahmen betroffen sind, verfassungs- und völkerrechtskonform ausgestaltet sein muss.
Subsidiäre Sicherungseinsätze
Artikel 57 der Bundesverfassung sieht vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung sorgen; im Bereich der inneren Sicherheit haben sie ihre Anstrengungen zu koordinieren. Dabei geht man übereinstimmend davon aus, dass die Kantone primär für die innere Sicherheit verantwortlich sind. Einige Staatsrechtsspezialisten rügen jedoch, dass die Kantone diese Verantwortung nicht immer genügend wahrnehmen und die Schwelle für (subsidiäre) Einsätze der Armee allzu tief gesetzt werde (z.B. Botschaftsbewachung, wo der Beizug der Armee mehrmals verlängert wurde).
Die Subsidiarität ist bei solchen Einsätzen in zweierlei Hinsicht zu beachten: einerseits im Rahmen der Abgrenzung zwischen zivilen und militärischen Aufgaben und anderseits hinsichtlich der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
Zu prüfen sind daher im Lichte der relativ offenen Formulierung von Artikel 57 der Bundesverfassung die Grenzen für die Unterstützung der zivilen Behörden durch Einsätze der Armee, dies bezüglich der Art der Einsätze (Abgrenzung von sicherheitsbezo-