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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten

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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 61 _____________________________________________________________________________________

Die Aufrechterhaltung einer industriellen Kapazität bei der Schweizer Rüstungsindustrie ist von Bedeutung für die nationale Sicherheit. Da der Bedarf der Schweizer Armee für eine wirtschaftliche Produktion nicht ausreicht, ist die Industrie auf den Zugang zu Exportmärkten angewiesen. Bei der Exportkontrolle von Kriegsmaterial ist auch dieser Aspekt zu berücksichtigen.

Seit ihrem UNO-Beitritt im September 2002 ist die Schweiz völkerrechtlich zur Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates verpflichtet. Da die Schweiz die Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates bereits seit 1990 auf autonomer Basis umsetzte, ergaben sich durch diesen Schritt in der Praxis keine grösseren Veränderungen. Am 1. Januar 2003 trat das Embargogesetz in Kraft, das den Bundesrat ermächtigt, zur Umsetzung international abgestützter Sanktionen Zwangsmassnahmen auf Verordnungsstufe zu erlassen. Im konkreten Fall regeln diese Verordnungen sämtliche Verbote oder andere Einschränkungen bezüglich des Güter-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital-, Luft- und Personenverkehrs sowie allfällige weitere Zwangsmassnahmen. Durch die Beteiligung an international abgestützten Sanktionen gegen Staaten, die z.B. in den Besitz von Massenvernichtungswaffen zu gelangen versuchen, diese Waffen an andere Staaten weitergeben, terroristische Gruppen unterstützen oder finanzieren, wird letztlich auch die Sicherheit der Schweiz erhöht. Es ist daher im Interesse der Schweiz, diese Bemühungen der Staatengemeinschaft zu unterstützen.

56 Zollverwaltung

Die Zollverwaltung erbringt, vor allem mit dem Grenzwachtkorps, einen Beitrag zur Sicherheitspolitik. Neben der Veranlagung von Waren im Reise- und Handelswarenverkehr vollzieht sie rund 150 Erlasse zum Schutz der Bevölkerung, der Umwelt und der Wirtschaft: Sie bekämpft den Schmuggel und kontrolliert in den Bereichen Betäubungsmittel, Waffen und Kriegsmaterial, gefährliche Güter, Kulturgüter, Arten, Markenartikel, Lebensmittel, Barmittel usw. Das Grenzwachtkorps leistet zudem einen Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Migration, zu den Personen-, Fahrzeug- und Sachfahndungen und zur Aufdeckung von Dokumentenfälschungen.

Zum Teil als Feststellungsbehörde, zum Teil aber auch als Strafverfolgungsbehörde bildet die Zollverwaltung demnach einen wichtigen Filter an der Grenze zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Dieser Filter besteht nicht nur aus statischen Kontrollen, sondern auch aus mobilen Kontrollen im Grenzraum.

Bereits seit 1964 findet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Zollverwaltung und den Kantonen – vor allem zwischen dem Grenzwachtkorps und den kantonalen Polizeikorps – statt. Für die fremdenpolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Personenkontrollen haben die Kantone gewisse Aufgaben dem Grenzwachtkorps übertragen, um durch die Nutzung von Synergien ihrerseits eine gewisse Entlastung zu erreichen.

Das Abkommen von Schengen erlaubt keine systematischen Personenkontrollen an der Grenze. Deshalb finden Kontrollen als nationale Ersatzmassnahmen vermehrt im rückwärtigen Raum statt. Die Vereinbarungen mit den Kantonen wurden entsprechend angepasst. Die Zollaufgaben sind hingegen vom Schengen-Abkommen kaum tangiert und werden weiterhin wahrgenommen. Wegen der zusätzlichen internationalen Vernetzung konnte der Filter an der Grenze mit dem Abkommen von Schengen verstärkt werden.