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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten

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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 66 _____________________________________________________________________________________

573 Ausblick

Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen und unter den Kantonen ist eng. Dies zeigen die Kooperationsvorhaben im Rahmen der bestehenden Polizeikonkordate oder die Einführung des landesweiten Funk-Sicherheitsnetzes Polycom, an dem sich Bund und Kantone beteiligen. Die Kantone haben dank Vereinbarungen wie IKAPOL ihre Fähigkeit zur flexiblen Schwerpunktbildung verstärkt.

Auch die internationale Justiz- und Polizeizusammenarbeit hat sich in den letzten zehn Jahren markant intensiviert, wobei insbesondere die Terroranschläge vom 11. September 2001 Handlungsdruck geschaffen haben. Die vertiefte Vernetzung der Schweiz in der internationalen Polizeikooperation hat sich auf europäischer Ebene in jüngster Zeit vor allem mit der Assoziierung an die Abkommen von Schengen und Dublin gezeigt.

Manchmal wird die geltende bundesstaatliche Kompetenzordnung – Stichwort Föderalismus – als Hindernis für eine zeitgemässe Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Schweiz dargestellt. In Wirklichkeit waren aber auch innerhalb dieser Kompetenzordnung seit dem Sicherheitspolitischen Bericht 2000 wesentliche Neuerungen und Reformen möglich, mit denen neue Herausforderungen bewältigt werden konnten. Zuletzt erwies sich die Flexibilität der schweizerischen Polizeistruktur bei der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem Bund zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum während der Euro 2008. Dass weiterhin Kapazitätsgrenzen bestehen, machte allerdings auch die Notwendigkeit deutlich, Nachbarstaaten um Zurverfügungstellung zusätzlicher Polizeikräfte zu ersuchen. Deren Integration in das schweizerische Dispositiv verlief reibungslos. Für die Kantone und ihre Polizeikorps bleibt damit die Frage weiterhin aktuell, welche Korpsgrössen zur Sicherstellung der polizeilichen Grundversorgung erforderlich sind und ab wann subsidiäre Unterstützung durch die Armee notwendig ist.

58 Zivildienst 581 Aufgaben

Wer Zivildienst leistet, erfüllt seine verfassungsmässige Pflicht, indem er sich ausserhalb der Armee mit gemeinnütziger Arbeit für Staat und Gesellschaft einsetzt. Der Status der zivildienstleistenden Personen entspricht weitestgehend jenem der Angehörigen der Armee. Deshalb können die zivildienstpflichtigen Personen auch zu ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen verpflichtet werden. Diese entsprechen der Verpflichtung der Angehörigen der Armee, Assistenz- und Aktivdienst zu leisten. Bisher sind allerdings noch nie ausserordentliche Zivildiensteinsätze angeordnet worden.

Gemäss dem Zielkatalog, der im Zivildienstgesetz festgeschrieben ist, leistet der Zivildienst auch Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation sowie Beiträge, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten. Damit ist der Zivildienst auch ein Instrument der Sicherheitspolitik. 2005 und 2006 sind Gruppeneinsätze zur Behebung der Folgen von Naturkatastrophen durchgeführt worden. Sie haben aufgezeigt, dass der Zivildienst Beiträge zur Bewältigung der Folgen von natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen erbringen kann. Im Inland kann er zur Prävention von Naturkatastrophen und, wenn ein grösseres Schadenereignis eingetreten ist, zur Schadensbehebung, zur Unterstützung der Zivilbevölkerung und zur Sicherung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen eingesetzt werden. Die Rechtsgrundlagen