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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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732.12

Anhang 4 (Art. 8, 9, 10 und 13)

1. Berichterstattungspflichten für Anlagen mit Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b a) Auslegungs- und Zusatzinformationen

Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Veränderungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) wenn möglich auf Englisch vorzulegen und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.

Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität / Meldefrist

− Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihrer Grundzüge, ihres Zweckes,

ihrer nominellen Leistung, ihres Standorts, ihrer Anschrift und der ver-

antwortlichen Person

− Beschreibung des Durchflusses von Kernmaterialien und Anordnung

wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterialien verwendet,

Auslegungs- Bei Neubau oder bei Bedarf, hergestellt oder bearbeitet werden; der Beschreibung sind die relevanten

informationen je nach Umfang der Ände-Anlagepläne mit Koordinatenangaben beizulegen

(DIQ, rungen, innert 3 Monaten − Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materi-

Design Information nach Baubewilligung albuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen

Questionnaire)

− Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren

für die buchmässige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterialien mit be-

sonderer Berücksichtigung der festgelegten Materialbilanzzonen, der

Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Ma-

terialbestandes

− Allgemeine Beschreibung sämtlicher Gebäude einer Anlage mit den Einmalig sowie nach Ändeäusseren Abmessungen sowie Angabe der Stockwerke, einschliesslich de- rungen, bis zum 31. März Zusatzinformationen ren Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, des folgenden Kalenderjahihres Inhalts; der Beschreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Ko- res

ordinatenangaben beizulegen

b) Bestands- und Bestandsänderungsberichte

Folgende standardisierte Berichte sind für jede einzelne Materialbilanzzone (MBA) zu erstellen:

- Transportankündigungen (Advance Notifications, AN)

- Bestandsänderungsbericht (Inventory Change Report, ICR)

- kurzgefasste Erläuterungen (Concise Notes, CN)

- Materialbilanzbericht (Material Balance Report, MBR)

- Bestandsbericht der physisch vorhandenen Kernmaterialien (Physical Inventory Listing, PIL)

Die erforderlichen Angaben für diese Berichte und deren Formate werden in den Richtlinien zu dieser Verordnung beschrieben.

Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität / Meldefrist

AN - Daten über den Transport von Kermaterialien 30 Tage vor dem Transport (Advance Notification)

CN - Kurzgefasste Erläuterungen Nach Bedarf zusammen mit den (Concise Notes) zugehörigen ICR, PIL und MBR ICR - Bestandsänderungen Nach Änderungen,

(Inventory Change Report) bis zum 15. des folgenden Monats MBR - Ausgangs-Materialbestand Kalenderjahr,

(Material Balance Report) - Bestandsänderungen 15 Tage nach Inventaraufnahme

- End-Buchbestand

- Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger

- Berichtigter End-Buchbestand

- End-Materialbestand

- Inventardifferenzen

PIL - Liste jedes einzelnen Batch Kalenderjahr,

(Physical Inventory Listing) - Materialkennzeichnung des Batch 15 Tage nach Inventaraufnahme

- Materialangaben des Batch

c) Betriebsprotokolle

Protokollstyp Enthaltene Information Periodizität / Frist

- sämtliche Messergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes ver-

wendet werden

Gesamtzusammen- Laufend,

- sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsände-

stellung das Protokoll muss jederzeit rungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden

(General Ledger) aktuell sein

- bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt sowie die Materialbilanzzone

anzugeben, aus welcher Material weg- bzw. zugeführt wurde

Einzelteilliste - Liste der Einzelteile Laufend,