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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten
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Safeguardsverordnung 732.12
(Item list) - Zuordnung der Einzelteile zu einem Batch das Protokoll muss jederzeit
- Materialkennzeichnung der Einzelteile aktuell sein
- Daten der Einzelteile
- Jeweilige Standorte
Die Einzelteilliste ist dem Bestandsbericht (PIL) beizulegen.
Sie haben für jede Materialbilanzzone Angaben zu enthalten über:
- die Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und
Zusammensetzung der Kernmaterialien verwendet werden
- die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der
Probenahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrol-
Laufend,
Zusätzliche le der Güte von Messungen sowie die abgeleiteten Schätzungen zufälliger und
die Protokolle müssen jeder-Betriebsprotokolle systematischer Fehler
zeit aktuell sein
- eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und der Aufnahme eines
Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit
- eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um Ursache und
Grössenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung
nicht erfassten allfälligen Verlustes festzustellen
2. Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2
Auslegungs- und Zusatzinformationen
Die Auslegungs- und Zusatzinformationen sind bei neuen Anlagen und bei Veränderungen von bestehenden Anlagen anhand eines standardisierten Formulars (Design Information Questionnaire, DIQ) vorzugsweise auf Englisch vorzubereiten und mit den nötigen Plänen, Zeichnungen und Tabellen zu versehen.
Berichtstyp Enthaltene Information Periodizität / Meldefrist
− Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihrer Grundzüge, ihres Zwe-
ckes, ihrer nominellen Leistung, ihres Standorts, ihrer Anschrift und
der verantwortlichen Person
− Beschreibung des geplanten oder bisherigen Durchflusses von Kern-
materialien und der Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in
denen Kernmaterialien verwendet, hergestellt oder bearbeitet werden
Auslegungs- können; Beschreibung der ausser Betrieb genommenen oder abgebau- Bei Neubau oder bei Bedarf, je informationen ten Ausrüstungselemente zum Umgang mit Kernmaterialien; der Be- nach Umfang der Änderungen, (DIQ, schreibung sind die relevanten Anlagepläne mit Koordinatenangaben innert 3 Monaten nach Baube-Design Information beizulegen willigung
Questionnaire) − Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit sich diese auf die Ma-
terialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen
− Beschreibung der in der Anlage geplanten oder angewandten Verfah-
ren für die buchmässige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterialien
mit besonderer Berücksichtigung der festgelegten Materialbilanzzo-
nen, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Er-
fassung des Materialbestandes
− Allgemeine Beschreibung sämtlicher Gebäude einer Anlage, ein-
schliesslich der äusseren Abmessungen, der Anzahl Stockwerke, de- Einmalig sowie nach Änderun-Zusatzinformationen ren Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervor- gen, bis zum 31. März des fol-
geht, seines Inhalts; der Beschreibung sind die relevanten genden Kalenderjahres
Anlagepläne mit Koordinatenangaben beizulegen.
3. Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne Kernmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3
Erforderliche Informationen Periodizität / Meldefrist
Beschreibung der Anlage mit Ortsangabe, bei der Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreis-
Kalenderjahr,
lauf durchgeführt werden
bis zum 31. März des folgen-Beschreibung der geplanten oder der laufenden Arbeiten
den Kalenderjahres
Auf Verlangen die Identität der involvierten Personen
Falls vorhanden, Informationen über langfristige Pläne