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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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732.12

Art. 19 Überprüfung der Einfuhr von Gütern

1 Die Importeure und Endverwender von eingeführten Gütern nach Anhang 3 haben auf Anfrage den Nachweis über deren ordnungsgemässe Einfuhr und den Endverbleib dieser Güter zu erbringen.

2 Das SECO kann Nachforschungen über den Endverbleib dieser Güter anstellen.

Art. 20 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

a. von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen und an diese;

b. von internationalen Organisationen und an diese;

c. in offene Zolllager, Lager für Massengüter, Zollfreilager oder Zollausschlussgebiete oder aus diesen.

Art. 21 Inspektionen

1 Die Meldungen nach den Artikeln 16 bis 18 können durch Inspektionen überprüft werden.

2 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von Gütern nach Anhang 3 können durch Inspektionen überprüft werden.

6. Abschnitt: Besondere Safeguardsmassnahmen

Art. 22 Überprüfung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf

1 Wer ausserhalb von Anlagen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchführt, die den Anschein erwecken, funktionsmässig mit einer Anlage in Verbindung zu stehen, hat dem Bundesamt auf Verlangen:

a. eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen;

b. die Identität der Personen offen zu legen, welche diese Tätigkeiten ausführen.

2 Diese Angaben können durch Inspektionen überprüft werden.

Art. 23 Meldepflichten

1 Wer folgende Materialien besitzt, hat dem Bundesamt Meldungen einzureichen über:

a. Menge, chemische Zusammensetzung, Standort und Verwendung oder beabsichtigte Verwendung von Kernmaterialien, welche die Kriterien von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen;

b. Menge, Verwendung und Standort der von Safeguardsmassnahmen befreiten Kernmaterialien, welche die nichtnukleare Endform noch nicht erreicht haben und noch rückgewinnbar sind;

c. geschätzte Menge und Standort von mittel- oder hochaktivem Abfall aus der Wiederaufbereitung, welcher Plutonium, hochangereichertes Uran oder U-233 enthält;

d. Erzeugnisse aus Kernmaterialien für nichtnukleare Zwecke.

2 Die Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

3 Das Bundesamt wird beauftragt, Inhalt, Form und Periodizität der Meldungen in Richtlinien zu regeln.

7. Abschnitt: Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten

Art. 24 Inspektionen

1 Inspektionen werden von der Aufsichtsbehörde durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit IAEO-Inspektoren.

2 Inspektionen nach Artikel 11, bei denen IAEO-Inspektoren teilnehmen, können nach Absprache zwischen dem Bundesamt und dem Safeguardsverantwortlichen ohne Anwesenheit des Bundesamtes stattfinden.

3 Die Aufsichtsbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches8 verpflichtet.

Art. 25 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung

Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume, die der Inspektionspflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:

a. dem Bundesamt den Zutritt zu den Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jederzeit und auch ohne Voranmeldung zu gewähren;

8 SR 311.0