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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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732.12

b. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für Massnahmen nach dem 4. Abschnitt sowie nach Artikel 17 und 19.

Art. 5 Beginn, Befreiung und Beendigung von Safeguardsmassnahmen

1 Kernmaterialien unterstehen Safeguardsmassnahmen, wenn sie in einer solchen Zusammensetzung und einem solchen Grad an Reinheit hergestellt oder eingeführt werden, dass sie für die Brennstofferzeugung oder Isotopenanreicherung geeignet sind.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die Anforderungen an die Befreiung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 36 und 37 des Safeguardsabkommens sowie an die Beendigung von Safeguardsmassnahmen nach Artikel 11 und 35 des Abkommens in Richtlinien zu regeln.

2. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien

Art. 6 Safeguardsverantwortliche

1 Der Bewilligungsinhaber hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für Safeguardsmassnahmen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der IAEO kennen.

3 Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse der Safeguardsverantwortlichen in Richtlinien zu regeln.

Art. 7 Interne Safeguardsvorschriften

1 Jeder Bewilligungsinhaber erstellt interne Vorschriften betreffend Safeguardsmassnahmen.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die Anforderungen an diese internen Vorschriften in Richtlinien zu regeln.

Art. 8 Festlegung von Materialbilanzzonen

1 Der Bewilligungsinhaber hat für die Bereiche, in denen sich Kernmaterialien befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.

2 Er hat den Umfang einer Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass der Bestand von Kernmaterialien innerhalb der Zone sowie Transporte von Kernmaterialien über die Grenzen der Zone jederzeit festgestellt werden können.

3 Er hat eine Materialbilanzzone so zu unterteilen, dass Bewegungen innerhalb der Materialbilanzzone jederzeit festgestellt werden können.

Art. 9 Buchführungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber hat für jede Materialbilanzzone über den Bestand von Kernmaterialien laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.

2 Die Buchführung besteht aus:

a. Bestands- und Bestandsänderungsberichten über sämtliche Kernmaterialien gemäss Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b;

b. Betriebsprotokollen für Standorte mit Kernmaterialien gemäss Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe c.

3 Das System der Messungen, das der Buchführung dient, hat dem neuesten internationalen Standard zu entsprechen oder ihm qualitativ gleichwertig zu sein.

4 Die Unterlagen der Buchführung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Art. 10 Berichterstattungspflichten

1 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesamt Folgendes einzureichen:

a. Auslegungs- und Zusatzinformationen nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe a;

b. Bestands- und Änderungsberichte nach Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe b.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 11 Inspektionen

Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 1 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:

a. die eingereichten Auslegungs- und Zusatzinformationen der Anlage entsprechen;

b. die Buchführung ordnungsgemäss erfolgt;

c. die Berichte nach Artikel 10 dem vorhandenen Bestand an Kernmaterialien entsprechen.