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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten
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Safeguardsverordnung 732.12
b. Auskunft zu geben über die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik;
c. Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.
Art. 26 Inspektionsbefugnisse
Bei Inspektionen können insbesondere:
a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und kontrolliert werden;
b. Kernmaterialien gezählt werden;
c. Siegel angebracht und entfernt werden;
d. Überwachungsinstrumente installiert, gewartet und entfernt werden;
e. visuelle Beobachtungen vorgenommen werden;
f. Fotos gemacht werden, wobei auf das Geschäftsgeheimnis des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist;
g. Proben von Kernmaterialien sowie Umweltproben entnommen werden;
h. Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden;
i. Betriebsprotokolle und Unterlagen eingesehen werden.
Art. 27 Inspektionsgrundsätze
Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere:
a. die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;
b. den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen;
c. eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;
d. nach Absprache mit der oder dem Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 über die Verfügbarkeit schutzwürdiger Informationen für die IAEO-Inspektoren zu entscheiden;
e. auf Verlangen der oder des Safeguardsverantwortlichen oder Verantwortlichen nach Artikel 14 Absatz 1 dafür zu sorgen, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.
Art. 28 Zugangsbeschränkungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Tätigkeit der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren Beschränkungen unterwerfen, um:
a. Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Strahlenschutzes oder des physischen Schutzes zu erfüllen;
b. schutzwürdige Informationen zu schützen.
2 Sie kann den Zutritt der IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren zu den Anlagen verweigern, wenn:
a. nötige von der IAEO zu liefernde Dokumente, insbesondere Personendaten der Inspektorinnen oder Inspektoren, nicht rechtzeitig eingetroffen oder erforderliche Abklärungen nicht erfolgt sind;
b. Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Strahlenschutzes verletzt werden.
Art. 29 Ankündigung einer Inspektion
1 Das Bundesamt unterrichtet die Betroffenen sowie gegebenenfalls das SECO unverzüglich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.
2 Bei unangemeldeten Inspektionen mit Beteiligung von IAEO-Inspektorinnen oder -Inspektoren ist innerhalb von zwei Stunden nach der Ankündigung Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Art. 30 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall
1 Laufende, insbesondere für die Datenübermittlung anfallende Kosten oder ausserordentliche Kosten, die aufgrund eines Ersuchens der IAEO entstanden sind, werden von der IAEO zurückerstattet, sofern die Betroffenen dies beantragt haben und die IAEO sich im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können beim Bundesamt eingereicht werden.
2 Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 31 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz
Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer:
a. gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln 8 und 12 verstösst;
b. gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten in den Artikeln 9, 10, 13, 16, 18 und 23 verstösst;