Vorlage

Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Safeguardsverordnung 732.12

gende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von angekündigten Inspektionen. Das Inspektionsregime ist jedoch spezifisch an jede Anlage und an das dort installierte Überwachungssystem angepasst.

Materialart

Direkt einsetzbar Direkt einsetzbar2

Intervall 1 1 Nicht direkt einsetzbar unbestrahlt bestrahlt

1 Monat (+ max. 1 Woche*) ≥ 1 SQ - -

- ≥ 1 SQ

3 Monate (+ max. 3 Wochen*) -

Σ > 1 SQ

1 Jahr (+ max. 2 Monate*) Σ < 1 SQ ≥ 1 SQ

* Maximaler zulässiger Aufschub

1

Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran-233, hochangereichertes Uran

2

Nicht direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: angereichertes Uran, abgereichertes Uran, Natururan und Thorium

c) Unangemeldete Inspektionen der IAEO

Diese Art von Inspektionen werden kurzfristig (innert 2 Stunden) anberaumt. Die Häufigkeit richtet sich nach denselben Kriterien wie bei den angemeldeten Inspektionen. Die Überprüfungen beschränken sich grundsätzlich auf den Tausch von Siegeln mit Kontrolle der Überwachungsinstrumente (z. B. Kameras). Die folgende Tabelle gibt Hinweise über die mögliche Anzahl von unangemeldeten Inspektionen. Je nach anlagenspezifischem Inspektionsregime können unangemeldete Inspektionen durch angemeldete ersetzt werden.

Materialart

Direkt einsetzbar Direkt einsetzbar

Häufigkeit 11

unbestrahlt bestrahlt

4-6 Mal pro Jahr ≥ 1 SQ -

1-2 Mal pro Jahr - ≥ 1 SQ

1

Direkt einsetzbare Arten von Kernmaterialien: Plutonium, Uran-233, hochangereichertes Uran

2. Übrige Inspektionen

Diese Inspektionen werden unregelmässig durchgeführt, meist um Gebäude ohne Kernmaterialien zu überprüfen. Falls vorhanden, können Auslegungs- und Zusatzinformationen überprüft werden, üblicherweise durch Begehung und visuelle Kontrollen, allenfalls zusätzlich mit Strahlenmessungen und mit Entnahme von Umweltproben. Insbesondere können kontrolliert werden:

- Baufortschritt einer neuen oder einer im Rückbau befindlichen Anlage

- Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf durchgeführt werden

- Anlagen, in denen Kernmaterialien vorhanden sind, die von Safeguardsmassnahmen befreit wurden

- Anlagen, in denen Materialien nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20049 vorhanden sind

- Kernmaterialien bei Anlieferung, vor einem unmittelbaren Transport und während des Transports

- Anlagen und Ausrüstungen, die im Anhang 2 erwähnt sind

- Identität und Tätigkeiten von Personen

- radioaktiver Abfall mit Kernmaterial

9 SR 732.11