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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten
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732.12
Anhang 6 (Art. 37)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I.
Die Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 wird aufgehoben.
II.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199710
Art. 3 Abs. 1bis11
1bis Wer Güter des Anhangs 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie handelt, die Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 betrifft. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO. Die Bestimmungen nach der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200412 bleiben vorbehalten.
2. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200413
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Als Kernmaterialien gelten:
a. die Ausgangsmaterialien:
1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung,
2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran-235 hat als Natururan,
3. Thorium,
4. alle oben genannten Stoffe in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten sowie andere Materialien, welche einen oder mehrere der oben genannten Stoffe in einer vom Bundesamt jeweils zu bestimmenden Konzentration enthalten;
b. die besonderen spaltbaren Materialien:
1. Plutonium-239,
2. Uran-233,
3. Uran-235,
4. angereichertes Uran, d.h. Uran, in dem der Anteil an Uran-233, Uran-235 oder beiden Isotopen zusammen höher als in Natururan ist,
5. Stoffe, welche die in Buchstabe b genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.
2 Nicht als Kernmaterialien gelten:
a. Uran- und Thoriumerze;
b. Erzeugnisse aus Kernmaterialien für nichtnukleare Zwecke: Stoffzusammensetzungen, die Ausgangsmaterialien oder besonders spaltbare Materialien enthalten und nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können, insbesondere Abschirmungen, Fühler in Messinstrumenten, Keramikverbindungen, Legierungen und sonstige Fertigerzeugnisse, aus denen nur mit einem technisch oder wirtschaftlich unverhältnismässigem Aufwand Kernmaterial rückgewinnbar ist.
14
Art 13a Bewilligung für den Transport von Kernmaterialien .
Für den Transport von besonders spaltbaren Materialien bis zu einer Menge von 15 g ist keine Bewilligung erforderlich.
10 SR 946.202.1
11 Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
12 SR 732.11
13 SR 732.11
14 Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.