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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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Safeguardsverordnung 732.12

3. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien

Art. 12 Festlegung von Zonen

Die oder der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien (Verfügungsberechtigte) hat für die Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c die Zonen festzulegen, in denen:

a. mit Kernmaterialien umgegangen werden kann oder umgegangen wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2);

b. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoff-Kreislauf durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3).

Art. 13 Berichterstattungspflichten

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat dem Bundesamt die im Anhang 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 aufgeführten Berichte einzureichen.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt, Form und Periodizität der Berichte in Richtlinien zu regeln.

Art. 14 Inspektionen

1 Die oder der Verfügungsberechtigte hat eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Durchführung von Inspektionen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Inspektionen nach Anhang 5 Ziffer 2 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:

a. die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist;

b. Kernmaterialien vorhanden sind.

4. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie bei Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium

Art. 15

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem SECO zu melden. Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.

2 Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.

3 Diese Meldungen können durch Inspektionen überprüft werden.

5. Abschnitt: Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein-, Ausfuhr und Transporte sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

Art. 16 Meldepflicht für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Kernmaterialien

1 Wer Kernmaterialien ein- oder ausführt oder im Inland transportiert, hat dies dem Bundesamt spätestens 30 Tage vor dem Transport zu melden. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an Inhalt und Form der Meldungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 17 Meldepflicht für die Ausfuhr von Gütern

1 Wer Güter nach Anhang 3 ausführt, hat diese Ausfuhren vierteljährlich dem SECO zu melden. Die Meldungen müssen spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals erfolgen. Vorbehalten bleiben die Meldepflicht nach Artikel 4 sowie die Bewilligungspflichten nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25 Juni 19977.

2 Die Meldungen müssen Angaben über die Art, die Menge, den geplanten Ort der Verwendung der Güter im Empfängerstaat und das Datum der Ausfuhr enthalten.

Art. 18 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland

1 Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über:

a. die Menge der Kernmaterialien;

b. den Ort der Aufbewahrung oder die Adresse der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person.

2 Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesamt zu melden.

3 Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Buchführung in Richtlinien zu regeln.

7 SR 946.202.1