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Vernehmlassung 2010/142: Totalrevision der Safeguardsverordnung · 28 Seiten

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Safeguardsverordnung 732.12

Anhang 1 (Art. 3)

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a. hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran-233, Uran-235 oder beiden Isotopen zusammen

20 % oder höher ist;

b. Anlage: Standort, dessen Begrenzung in den Auslegungsinformationen definiert ist. Die Anlage umfasst alle Einrichtungen,

die für ihren Betrieb erforderlich sind, sowie alle Gebäude, in welchen die im Anhang 2 genannten Aktivitäten durchgeführt werden. Als Anlagen gelten ebenfalls Firmen, Forschungsanstalten, Lagerstätten und weitere Örtlichkeiten, sofern dort Aktivitäten durchgeführt werden oder Kernmaterialien vorhanden sind, welche dieser Verordnung unterstehen.

c. ausser Betrieb genommene Anlage: Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Kernmaterialien mehr vorhanden

sind, in der jedoch die Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit Kernmaterialien noch vorhanden sind;

d. stillgelegte Anlage: Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen soweit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass die-

se nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Kernmaterialien benutzt werden können;

e. Batch: Teilmenge von Kernmaterialien, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und

die Menge durch Spezifikationen oder Messungen definiert sind; dabei können die Kernmaterialien als loses Material vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelteilen enthalten sein;

f. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf: Arbeiten, die spezifische Aspekte

einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:

1. die Konversion und die Anreicherung von Kernmaterialien,

2. die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,

3. die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anlagen,

4. die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran, Uran-233 oder Uran-235 enthält;

Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf sind: Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Entwicklung von industriellen Anwendungen, wie:

1. der Einsatz von Radioisotopen, medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen;

2. das Wiederverpacken, das Konditionieren oder das Aufteilen von Brennelementen;

g. Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben;

h. Beendigung von Safeguardsmassnahmen: Endgültige Aufhebung der Safeguardsmassnahmen. Dies kann sowohl für Kernma-

terial als auch für Anlagen gelten;

i. Significant Quantity (SQ) : Menge von Kernmaterialien, die bestimmend für den Umfang von Safeguardsmassnahmen ist:

Materialart Material 1 SQ [kg]

Plutonium28

1 Uran-2338

direkt einsetzbar

Uran hochangereichert (≥

25

20 % an Anteil Uran-235)

Uran angereichert (< 20 %

75

an Anteil Uran-235)

nicht direkt einsetzbar Natururan 10’000

Uran abgereichert 20’000

Thorium 20’000

1 Material, das ohne weitere Verarbeitung für den Bau eines nuklearen Sprengkörpers geeignet ist.

2 Falls die Konzentration von Pu-238 kleiner als 80 % ist.